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8C_14/2023 KI-generiert

Claimant's Appeal on Invalidity Pension Refusal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_14/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant contested a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which upheld a previous ruling by the cantonal Disability Insurance Office denying her request for an invalidity pension. The court determined that her degree of disability did not meet the minimum threshold for pension entitlement, even under the most favorable calculations. Additionally, the court denied her request for free legal aid, citing her sufficient income to cover legal expenses. Her appeal to the Swiss Federal Tribunal largely repeated her previous unsuccessful arguments, failing to demonstrate any error in the handling by the lower court, leading to the non-admission of her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 36 Abs. 1 IVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal on Invalidity Pension Refusal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court determined that her degree of disability did not meet the minimum threshold for pension entitlement, even under the most favorable calculations. Additionally, the court denied her request for free legal aid, citing her sufficient income to cover legal expenses. Her appeal to the Swiss Federal Tribunal largely repeated her previous unsuccessful arguments, failing to demonstrate any error in the handling by the lower court, leading to the non-admission of her complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit materielle Begründetheit Invaliditätsgradbemessung Klageschrift Rechtsfähigkeit hinreichendes Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the exceptional waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_14/2023

Urteil vom 20. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022 (IV.2021.00485).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte im Urteil vom 19. Oktober 2022 die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2021, mit welcher das Invalidenrentenbegehren der Beschwerdeführerin vom November 2019 abgelehnt wurde.

Dabei liess es die Frage, ob der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht bereits an der versicherungsmässig geforderten minimalen Beitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG scheitere, offen. Es bestimmte statt dessen den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode, wobei hinsichtlich des mutmasslichen Umfangs des Anteils der Erwerbstätigkeit auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen sei. Bezüglich der Frage nach dem in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erzielbaren Einkommen führte es weiter aus, selbst wenn dabei vom für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ausgegangen würde, nämlich dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit dem effektiv erzielten Einkommen vollständig ausschöpft, daraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde.

Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das kantonale Gericht sodann ab, da bereits nach eigenen Angaben der Gesuchstellerin ein Einkommensüberschuss bestehe, welcher es ihr ermögliche, innert angemessener Frist die mutmasslichen Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen; effektiv liege der Einkommensüberschuss erheblich höher.

3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.

Inwiefern das Abstellen auf die Aussagen der erste Stunde auf einer willkürlichen oder sonstwie bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung beruhen soll, wird nicht dargelegt. Allein (erneut) vorzutragen, die diesbezüglich gestellten Fragen von der Haushaltsabklärungsperson falsch verstanden zu haben, reicht nicht aus. Sodann zielt der Hinweis auf den sich angeblich seit 2016 verschlechternden Gesundheitszustand an der Sache vorbei, nachdem das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf der Basis des tatsächlich erzielten Verdienstes bestimmt hat, ohne dabei einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ermittelt zu haben. Schliesslich reicht es auch nicht aus, die vom Gericht vorgenommene Bedürftigkeitsbemessung zu beanstanden, ohne sich mit dessen Argument auseinanderzusetzen, selbst wenn alles so berücksichtigt würde, wie von der Gesuchstellerin gefordert, keine Bedürftigkeit ausgewiesen wäre.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel