Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_14/2008 KI-generiert

Welfare Appeal Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 8C_14/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding social welfare. The appellant submitted an appeal seeking a review of the court's ruling from December 7, 2007. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements, specifically in terms of clarity and substantiation of the claims made. Despite being notified of the deficiencies in the appeal and the opportunity to rectify them within the given timeframe, the appellant failed to respond adequately. As a result, the Federal Tribunal concluded that it could not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Welfare Appeal Dismissed for Formal Defects: The appellant submitted an appeal seeking a review of the court's ruling from December 7, 2007. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements, specifically in terms of clarity and substantiation of the claims made. Despite being notified of the deficiencies in the appeal and the opportunity to rectify them within the given timeframe, the appellant failed to respond adequately. As a result, the Federal Tribunal concluded that it could not proceed with the case.

Schlagwörter

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Fürsorge gesetzliche Formmängel Einstellung der Sozialhilfe einzelne Grundrechte Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_14/2008

Urteil vom 20. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

J.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Departement X.________,

2. Sozialhilfekommission Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 7. Dezember 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 2007,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 an J.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2008 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwer- deführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz