Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_139/2015 KI-generiert

Accident Insurer Recovers Benefits for Persistent Symptoms After Whiplash-Associated Disorder Finding

Geschäftsnummer 8C_139/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a female employee who, while insured against accidents, was in a car accident that resulted in various injuries. Initially, she received treatment and financial compensation from the insurance company. However, after a medical assessment concluded that there was no causal link between the accident and her ongoing symptoms, the insurer stopped providing benefits retroactively. The claimant contested this decision, leading to a legal challenge against the ruling of the cantonal court that upheld the insurer's position, asserting that she remained entitled to benefits beyond the date the insurer ended payments. The primary issue under scrutiny is whether the claimant is entitled to further compensation based on the established medical evidence and the nature of the injuries sustained.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accident Insurer Recovers Benefits for Persistent Symptoms After Whiplash-Associated Disorder Finding: Initially, she received treatment and financial compensation from the insurance company. However, after a medical assessment concluded that there was no causal link between the accident and her ongoing symptoms, the insurer stopped providing benefits retroactively. The claimant contested this decision, leading to a legal challenge against the ruling of the cantonal court that upheld the insurer's position, asserting that she remained entitled to benefits beyond the date the insurer ended payments. The primary issue under scrutiny is whether the claimant is entitled to further compensation based on the established medical evidence and the nature of the injuries sustained.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Schleudertrauma Unfallversicherer Einstellung von Leistungen Leistung der Invalidenversicherung Schadenersatz für Körperverletzung medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided under the simplified procedure based on this provision due to its obvious lack of merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

UV.2023.31 (2024-08-20) · sg
Appeal Dismissed: Degenerative Shoulder Injury and Surgical Complication Not Compensable Under Accident Insurance
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 5.2. Festzuhalten ist, dass es keine bildgebenden Untersuchungen in der Zeit unmittelbar vor…»
UV.2023.64 (2024-08-06) · sg
Insurance Benefits Appeal Dismissed Due to Unproven Causal Link for Shoulder Injury
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 3.3.2. Festzuhalten ist, dass es keine bildgebenden Untersuchungen in der Zeit unmittelbar v…»
UV.2023.48 (2024-04-25) · sg
Insurance Benefit Termination Appeal Dismissed
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Vorerst ist somit zu prüfen, ob das Unfallereignis vom 13. Juli 2022 beim Beschwerdeführer üb…»
S 2023 49 (2024-04-09) · gr
Insured v. Accident Insurer: Continued Benefits Denial Upheld
«…CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E.5.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2015 vom 3. Juli 2015 E.4.1.1 mit Hinweisen). 6.2.4. VA Dr. I._____ schliesst in seinem Bericht vom 17. Novembe…»
UV.2023.56 (2024-02-22) · sg
Insurance Benefits Appeal for Meniscus Tear Following ACL Rupture
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 3.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des rechten Knies des Beschwerdeführers ist zwisch…»
UV.2023.56 (2024-02-22) · sg
Insurance Disability Benefits Appeal Remanded Due to Incomplete Medical Causality Evidence
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 3.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des rechten Knies des Beschwerdeführers ist zwisch…»
UV.2023.33 (2024-02-12) · sg
Claimant Fails to Prove Work Accident Causality for Shoulder and Spinal Injuries
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die MRT Arthrographie der rechten Schulter vom 14. Juli 2020 zeigte eine partielle…»
UV.2023.33 (2024-02-12) · sg
Appeal Dismissed: Work Accident Causality Not Proven for Shoulder and Cervical Spine Injuries
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die MRT Arthrographie der rechten Schulter vom 14. Juli 2020 zeigte eine partielle…»
UV.2023.29 (2023-11-30) · sg
Appeal Regarding Cessation of Accident Insurance Benefits Due to Rotator Cuff Injury Causality
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 3.3. Vorliegend konnten beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen strukturelle Gesundheitss…»
UV.2023.29 (2023-11-30) · sg
Insurance Benefits Appeal: Rotator Cuff Injury Causation
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 3.3. Vorliegend konnten beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen strukturelle Gesundheitss…»
UV.2023.42 (2023-11-07) · sg
Accident Insurance Benefits for Delayed Rotator Cuff Injury
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 4.3. Wie sich aus dem Behandlungseintrag von Dr. D.___ vom 29. Dezember 2021 ergibt, wies de…»
UV.2023.42 (2023-11-07) · sg
Insurance Benefit Appeal Dismissed for Delayed Rotator Cuff Injury Causation
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 4.3. Wie sich aus dem Behandlungseintrag von Dr. D.___ vom 29. Dezember 2021 ergibt, wies de…»
UV.2023.6 (2023-09-27) · sg
Insurance Benefits Appeal for Work-Related Shoulder Injury
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Vorerst ist somit zu prüfen, ob das Unfallereignis vom 18. Januar 2022 beim Beschwerdeführer…»
UV.2023.6 (2023-09-27) · sg
Insurer Obligated to Continue Accident Benefits Following Reversal of Termination Based on Conflicting Medical Opinions
«…T, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Vorerst ist somit zu prüfen, ob das Unfallereignis vom 18. Januar 2022 beim Beschwerdeführer…»
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«…nden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Bei Ultraschalluntersuchungen handelt es sich entgegen der Behauptung von Dr. E.___ durchaus…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_139/2015 {T 0/2}

Urteil vom 3. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,

Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 13. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1980 geborene A.________ arbeitete ab Mitte März 2012 als Mitarbeiterin in der Pflege im Alters- und Pflegeheim B.________ und war damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) unter anderem obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. September 2012 wurde ein von ihr gelenkter Personenwagen von hinten gerammt. Die erstbehandelnden Ärzte am Spital C.________ stellten die Diagnosen einer Commotio cerebri, einer Halswirbelsäulen- und einer Brustwirbelsäulen-Kontusion. Die Allianz erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Nach Einsicht in eine von Gutachtern der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) verfasste polydisziplinäre Expertise vom 3. Dezember 2013 stellte die Allianz ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. März 2014 rückwirkend ab 30. November 2013 wegen mangelnder Kausalität zwischen dem versicherten Unfall und den weiterhin bestehenden Beschwerden ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 25. Juli 2014).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Allianz zu verpflichten, bis zum 31. Oktober 2014 Versicherungsleistungen zu erbringen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen ( BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen ( BGE 115 V 133 ) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz nach HWS-Distorsionen und die von der Praxis dazu entwickelten Prüfungskriterien ( BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat die vorhandene medizinische Dokumentation einer einlässlichen, gründlichen Prüfung unterzogen und ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich angesichts der ein vollständiges Bild vermittelnden und eine zuverlässige Beurteilung erlaubenden Aktenlage die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 30. November 2013 nicht beanstanden liesse. Als aufgrund des asim-Gutachtens vom 3. Dezember 2013 erstellt erachtete es insbesondere, dass der Gesundheitszustand, wie er sich ohne Unfall entwickelt hätte (Status quo sine), spätestens Ende August 2013 wieder erreicht worden und die somatischen unfallbedingten Beschwerden vollständig abgeklungen seien. Von weiteren medizinischen Untersuchungen dürfe in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden.

3.1.2. Nachdem die natürliche Unfallkausalität der im relevanten Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden als nicht gegeben erachtet worden war, finden sich im angefochtenen Entscheid auch Überlegungen zur überdies - selbst nach der in BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis - fehlenden adäquaten Kausalität. Ausgehend von einem mittelschweren Ereignis im eigentlichen mittleren Bereich erkannte das kantonale Gericht, dass die massgebenden Adäquanzkriterien nicht in hinreichend gehäufter oder ausgeprägter Weise erfüllt seien, namentlich nicht von einer besonderen Art und Schwere der erlittenen Verletzungen ausgegangen werden könne.

3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und hält den Untersuchungsgrundsatz als durch die Vorinstanz verletzt. Die Diagnosen der Gutachter der asim, insbesondere diejenigen der psychiatrischen Teilgutachterin D.________ vom 12. September 2013, beruhten auf blossen Annahmen. Das genüge nicht, um einen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen und diesen objektivierbar nachzuweisen. Die Gutachter hätten in diesem Sinne nicht objektivierbar feststellen können, ob alle somatischen Verletzungen der Versicherten ausgeheilt und die Schmerzen körperlicher oder psychischer Natur seien. Sie hätten zu wenig nach deren Ursachen gesucht. Wenn sie nicht auf die Darstellung der Betroffenen vertrauen wollten, hätten die Ärzte die Explorandin über Monate hinweg sehen und sich ein regelmässiges Bild ihres Gesundheitszustandes machen müssen. Das Gutachten beruhe hingegen nur auf einer Momentaufnahme, was nicht genüge. Entgegen den Schlussfolgerungen im Gutachten habe zum hier relevanten Zeitpunkt noch kein Endzustand vorliegen können, weil sonst eine Besserung - wie sie sich bis im November 2014 tatsächlich gezeigt habe - nicht hätte eintreten können.

4.

4.1.

4.1.1. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können ( BGE 134 V 109 E. 9 S. 122) und die Untersuchungsmethoden zudem wissenschaftlich anerkannt sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).

4.1.2. Im Gutachten vom 3. Dezember 2013 wurde unter anderem festgestellt, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 12. September 2012 eine HWS-Distorsion QTF II erlitten. Gemäss gutachterlichen Erkenntnissen habe eine dauerhafte strukturelle - und damit bildgebend nachweisbare - Schädigung im Bereich der Hals- und/oder Brustwirbelsäule nach rheumatologischer und neurologischer Beurteilung nicht stattgefunden. Auch die Beschwerdeführerin selbst behauptet nicht, sie leide an objektivierbaren organischen Unfallfolgen. Insbesondere liegen keine ärztlichen Zeugnisse, Berichte oder Gutachten vor, die dem asim-Gutachten begründet widersprechen würden.

4.1.3. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere einzelne Diagnosen (bspw. "Phobie bezüglich Lenken eines Fahrzeugs" ICD-10: F40.2) im asim-Gutachten als unrichtig - ohne dazu eine anderslautende fachärztliche Meinungsäusserung zu präsentieren - und verkennt, dass bei Vorliegen einer HWS-Distorsion und äquivalenten Verletzungen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen), da es bisher wissenschaftlich nicht möglich ist, bei einem Unfall mit einer entsprechenden Verletzung einen eventuellen Nachweis von organischen Störungen im Bereich der Halswirbelsäule zu erbringen ( BGE 134 V 109 E. 7.2 S. 119). Es ist daher letztlich irrelevant, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen körperlicher Art sind oder nicht, soweit bildgebend - wie vorliegend - keine Befunde erhoben werden können. Sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann ( BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114), entscheidet sich an der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges, ob weiterhin eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht.

Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie über den 30. November 2013 hinaus im genannten Sinne behandlungsbedürftig war.

4.2. Das kantonale Gericht hat die Adäquanz nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 überprüft. Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen die vorinstanzliche Argumentation vor. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in der Kritik am Gutachten vom 3. Dezember 2013. Damit ist den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen wird, nichts hinzuzufügen.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG , ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer