Appeal Inadmissibility Due to Interlocutory Nature of Lower Court Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose between an individual and the Disability Insurance Office of Basel-Stadt concerning the individual's claim for an invalidity pension. The Disability Insurance Office denied the claim on April 4, 2023. This decision was appealed to the Social Insurance Court of Basel-Stadt, which ruled on December 12, 2023, that a new assessment should be conducted and the case re-evaluated as per the Court’s considerations. Subsequently, an appeal was made against this intermediary decision to the Swiss Federal Tribunal, which had to consider the process prerequisites regarding the admissibility of appeals against intermediate rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Interlocutory Nature of Lower Court Decision: The Disability Insurance Office denied the claim on April 4, 2023. This decision was appealed to the Social Insurance Court of Basel-Stadt, which ruled on December 12, 2023, that a new assessment should be conducted and the case re-evaluated as per the Court’s considerations. Subsequently, an appeal was made against this intermediary decision to the Swiss Federal Tribunal, which had to consider the process prerequisites regarding the admissibility of appeals against intermediate rulings.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible without entering into the substance, following simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_137/2024
Urteil vom 13. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12.Dezember 2023 (IV.2023.57).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 4. April 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Dezember 2023 gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurück.
2. Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt Abklärungen tätigen und hernach in der Sache neu verfügen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid ( BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2).
Gegen solche selbstständig eröffnete Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus ( BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).
Ein solcher nicht wieder gutzumachender (rechtlicher) Nachteil ist für die Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Ihr wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen. Dabei wird sie insbesondere die Beweistauglichkeit des von ihr vor Vorinstanz (erfolglos) kritisierten psychiatrischen Gutachtens, soweit sich auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkend, thematisieren können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
3.2. Selbst wenn die Beschwerde gutgeheissen würde, so könnte dies nicht zu einem Endentscheid in der Sache führen, beantragt doch die Beschwerdeführerin allein eine Rückweisung und nicht ein Urteil in der Sache.
4. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG .
5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel