Appeal Dismissed for Lack of Justification on Insurance Claim Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed against a decision made by the Cantonal Court concerning their eligibility for invalidity insurance benefits. The Cantonal Court determined that the individual did not have a health impairment that would significantly affect their ability to work as an accountant. The Supreme Court reviewed the appeal but found that the appellant failed to adequately address the specific reasoning of the lower court or demonstrate any legal violation related to the ruling. Consequently, the Supreme Court did not accept the appeal due to insufficient grounds and no court fees were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Justification on Insurance Claim Rejection: The Cantonal Court determined that the individual did not have a health impairment that would significantly affect their ability to work as an accountant. The Supreme Court reviewed the appeal but found that the appellant failed to adequately address the specific reasoning of the lower court or demonstrate any legal violation related to the ruling. Consequently, the Supreme Court did not accept the appeal due to insufficient grounds and no court fees were imposed.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because it lacked sufficient reasoning.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs for the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_137/2017
Urteil vom 3. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 5. Januar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Januar 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangte, es liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Buchhalter dauerhaft und massgeblich einschränken würde, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe,
dass der Beschwerdeführer in der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nicht konkret auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingeht und insbesondere auch nicht aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte; mit dem Hinweis darauf, dass er seit "August 2017" (gemeint wohl: August 2016) bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, wegen Depressionen in Behandlung sei, und dieser aufgrund der Erkrankung nicht mehr von einer 100%igen Belastbarkeit ausgehe, sowie mit der Feststellung, dass die IV-Stelle Luzern es abgelehnt habe, ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben, vermag der Versicherte die Begründungspflicht nicht zu erfüllen,
dass im Übrigen eine allfällige, zeitlich nach der den richterlichen Prüfungszeitraum begrenzenden ( BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 129 V 1 E. 1.2 S. 4) leistungsablehnenden Verfügung vom 6. Januar 2016 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes in diesem Verfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte,
dass keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz