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8C_137/2009 KI-generiert

Appeal against Invalidity Insurance Decision Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_137/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint filed against a previous decision made by a social insurance court regarding invalidity insurance. The complainant sought to challenge this decision, but the submission to the higher court was found to lack specific arguments and failed to address the legal reasoning of the prior ruling. Consequently, the higher court determined that the complaint did not meet the necessary requirements for consideration. As a result, the court decided not to proceed with addressing the complaint, rendering a request for free legal assistance unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal against Invalidity Insurance Decision Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The complainant sought to challenge this decision, but the submission to the higher court was found to lack specific arguments and failed to address the legal reasoning of the prior ruling. Consequently, the higher court determined that the complaint did not meet the necessary requirements for consideration. As a result, the court decided not to proceed with addressing the complaint, rendering a request for free legal assistance unnecessary.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Fremdversicherung gesetzliche Voraussetzungen soziale Sicherheit substantiierte Begründung Subrogation des Versicherers Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court costs were levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_137/2009

Urteil vom 13. März 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

U.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. Dezember 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009 betreffend fehlende Beilage am 17. Februar 2009 erfolgte Nachreichung des vollständigen vorinstanzlichen Entscheides,

in die dem Bundesgericht von Dr. med. H.________ am 23. Februar 2009 (Poststempel) zugesandte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift sich praktisch mit derjenigen deckt, welche der Beschwerdeführer vor Sozialversicherungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme eines im dritten Absatz der Beschwerdebegründung eingefügten Zusatzes ("und vom SVGW"), welchem im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zukommt, entspricht die letztinstanzliche Begründung wortwörtlich der schon vor Sozialversicherungsgericht eingereichten; sie setzt sich somit in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides auseinander und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen,

dass daher die Beschwerdeschrift den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass hieran auch die nachträgliche Eingabe des Dr. H.________ für den Beschwerdeführer vom 23. Februar 2009 (Poststempel) schon deshalb nichts ändert, weil sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht worden ist,

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zu den in Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG festgehaltenen Mängeln: vgl. BGE BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit Hinweisen - ausser Betracht fällt,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz