Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_135/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeals against interlocutory decisions on provisional social assistance measures lacking irreparable legal disadvantage

Geschäftsnummer 8C_135/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeals against two cantonal interim rulings regarding provisional measures in social assistance proceedings, finding them inadmissible and ordering the appellant to bear the costs. The dispute arose from repeated unsuccessful requests by a welfare recipient for provisional housing measures before the cantonal administrative court. Decisive for the outcome was Article 93 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, which stipulates that interlocutory decisions may only be appealed independently if they cause an irreparable legal disadvantage that cannot be remedied by a final judgment, a requirement the court held was not met by mere procedural defects or the dismissal of provisional measures.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 4 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Inadmissibility of appeals against interlocutory decisions on provisional social assistance measures lacking irreparable legal disadvantage: Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_80/2026 vom 9. Februar 2026 auf die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2025 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels hinreichend sachbezogener Begründung bei fehlendem Nachweis eines rechtlichen Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ein.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_135/2026, 8C_136/2026

Urteil vom 5. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Gemeinde Zollikon, Sozialbehörde,

Bergstrasse 10, 8702 Zollikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. und 29. Januar 2026 (VB.2025.00814).

Erwägungen:

1. A.________ und die Gemeinde Zollikon streiten sich vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seit dem 8. Dezember 2025 unter der Fallnummer VB.2025.00814 um Sozialhilfeleisungen im Zusammenhang mit der aktuellen und künftigen Wohnsituation. Nachdem das Verwaltungsgericht das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 abgewiesen hatte, ersuchte A.________ am 16. Januar 2026 erneut um die Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen. Auch dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Januar 2026 ab. Dabei verwies es im Wesentlichen auf das bereits in der ersten Verfügung Erwogene.

Am 28. Januar 2026 gelangte A.________ erneut an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf superprovisorische Massnahmen. Dieses verfügte am Folgetag abermals die Abweisung des Gesuchs. Es werde darin nichts Neues vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand der früheren verwaltungsgerichtlichen Verfügungen gewesen sei.

2. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_80/2026 vom 9. Februar 2026 auf die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2025 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels hinreichend sachbezogener Begründung bei fehlendem Nachweis eines rechtlichen Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ein.

3. Am 17. Februar 2026 (Aufgabedatum Privasphere) erhebt A.________ nunmehr auch gegen die Verfügungen vom 19. und 29. Januar 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht eröffnet zwei separate Beschwerdedossiers (8C_135/2026 und 8C_136/2026).

3.1. Da die beiden bundesgerichtlichen Verfahren den gleichen Sachverhalt betreffen, dieselben Rechtsfragen aufwerfen und die Beschwerden in einer einzigen Eingabe eingereicht worden sind, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 mit Hinweis).

3.2. Neu macht die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Vorliegen eines rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend. Dabei übersieht sie, dass ein solcher nicht in der von ihr beanstandeten Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensbestimmungen wie dem Anspruch auf rechtliche Gehör (Art. 4 BV) begründet sein kann. Selbst wenn eine vorinstanzliche Zwischenverfügung noch so rechtsfehlerbehaftet sein mag, stellt dies keinen Nachteil dar, der nicht im späteren Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid behoben werden könnte. Mit anderen Worten bleibt der Rechtsschutz durch die Anfechtungsmöglichkeit des noch ausstehenden Endentscheids (hinreichend) gewahrt. Damit scheidet das Vorliegen eines die selbstständige Anfechtung der Zwischenverfügung ausnahmsweise erlaubenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus. Auch mit den weiteren Vorbringen sind keine rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteile dargetan.

4. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.

5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, vor Vorinstanz mit im Wesentlichen unverändert bleibenden Argumenten immer wieder um vorsorgliche Massnahmen zu ersuchen, querulatorische Züge aufweist. Gleiches gilt, wenn die dazu ergangenen Verfügungen vor Bundesgericht wiederholt in untauglicher Weise angefochten werden. Das Bundesgericht behält sich vor, auf allfällige weitere, gleichartige Beschwerden gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG wegen querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Beschwerde nicht einzutreten.

6. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

7. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; bereits so: Urteil 8C_80/2026 vom 9. Februar 2026).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Die Verfahren 8C_135/2026 und 8C_136/2026 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel