Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_135/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Rights Violation in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_135/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals submitted a complaint against a decision made by the administrative court regarding social welfare assistance. Their complaint concerned the process prerequisite for social assistance, challenging a ruling from the administrative court in Bern dated January 13, 2015. The higher court found that the complaint did not adequately specify which constitutional rights were allegedly violated by the lower court's decision, nor did it provide sufficient details to support the claims raised. Therefore, the court decided not to entertain the complaint, citing a lack of substantive arguments as required by the legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 12 BV, Art. 29 Abs. 1 KV, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Rights Violation in Social Assistance Case: Their complaint concerned the process prerequisite for social assistance, challenging a ruling from the administrative court in Bern dated January 13, 2015. The higher court found that the complaint did not adequately specify which constitutional rights were allegedly violated by the lower court's decision, nor did it provide sufficient details to support the claims raised. Therefore, the court decided not to entertain the complaint, citing a lack of substantive arguments as required by the legal standards.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsgleichheit Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be processed due to insufficient justification (failure to comply with Art. 42 BGG requirements).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiver of court costs due to the specific circumstances of non-entry into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_135/2015 {T 0/2}

Urteil vom 6. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde X.________, Sozialdienste, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 13. Januar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ und des B.________ vom 18. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dar-zulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführer den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,

dass insbesondere nicht rechtsgenüglich dargelegt wird, inwieweit durch den vorinstanzlichen Entscheid der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen ( Art. 12 BV ; Art. 29 Abs. 1 KV/BE ) verletzt sein soll,

dass hieran auch die lediglich pauschal gehaltenen Hinweise auf "eine unzutreffende Anwendung der Verfassungs- Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie der SKOS-Richtlinien" nichts ändern, weil mit der Beschwerde auch insoweit keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführer, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz