Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_133/2025 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Remedies

Geschäftsnummer 8C_133/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Winterthur vom 13. Dezember 2024 in Sachen Entscheid der Sozialkommission der Gemeinde Brütten vom 17. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, der Bezirksrat sei zu Recht davon ausgegangen, dass zunächst der gemeindeinterne Rechtsmittelweg beschritten werden müsse, bevor der Bezirksrat angerufen werden könne. Aus diesem Grund sei das Nichteintreten auf den gegen den Kommissionsentscheid erhobenen Rekurs mit Überweisung der Eingabe an den Gemeinderat Brütten korrekt gewesen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Remedies: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Winterthur vom 13. Dezember 2024 in Sachen Entscheid der Sozialkommission der Gemeinde Brütten vom 17. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, der Bezirksrat sei zu Recht davon ausgegangen, dass zunächst der gemeindeinterne Rechtsmittelweg beschritten werden müsse, bevor der Bezirksrat angerufen werden könne. Aus diesem Grund sei das Nichteintreten auf den gegen den Kommissionsentscheid erhobenen Rekurs mit Überweisung der Eingabe an den Gemeinderat Brütten korrekt gewesen.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Erschöpfung des Rechtswegs Sozialhilfe Untätigkeitsklage Rechtshilfe in Zivilsachen Sozialversicherungsverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entered upon because the appellant failed to address the reasoning of the lower court's decision, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_133/2025

Urteil vom 20. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Gemeinde Brütten, vertreten durch die Sozialkommission, Brühlstrasse 5, 8311 Brütten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2025 (VB.2025.00026).

Erwägungen:

1.

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

2.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Winterthur vom 13. Dezember 2024 in Sachen Entscheid der Sozialkommission der Gemeinde Brütten vom 17. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, der Bezirksrat sei zu Recht davon ausgegangen, dass zunächst der gemeindeinterne Rechtsmittelweg beschritten werden müsse, bevor der Bezirksrat angerufen werden könne. Aus diesem Grund sei das Nichteintreten auf den gegen den Kommissionsentscheid erhobenen Rekurs mit Überweisung der Eingabe an den Gemeinderat Brütten korrekt gewesen.

3.

Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht einzutreten ist.

4.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Indessen darf bei gleichbleibend leichtsinniger Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel