Social Assistance Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generierthat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Winterthur vom 13. Dezember 2024 in Sachen Entscheid der Sozialkommission der Gemeinde Brütten vom 17. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, der Bezirksrat sei zu Recht davon ausgegangen, dass zunächst der gemeindeinterne Rechtsmittelweg beschritten werden müsse, bevor der Bezirksrat angerufen werden könne. Aus diesem Grund sei das Nichteintreten auf den gegen den Kommissionsentscheid erhobenen Rekurs mit Überweisung der Eingabe an den Gemeinderat Brütten korrekt gewesen.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Remedies: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Winterthur vom 13. Dezember 2024 in Sachen Entscheid der Sozialkommission der Gemeinde Brütten vom 17. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, der Bezirksrat sei zu Recht davon ausgegangen, dass zunächst der gemeindeinterne Rechtsmittelweg beschritten werden müsse, bevor der Bezirksrat angerufen werden könne. Aus diesem Grund sei das Nichteintreten auf den gegen den Kommissionsentscheid erhobenen Rekurs mit Überweisung der Eingabe an den Gemeinderat Brütten korrekt gewesen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon because the appellant failed to address the reasoning of the lower court's decision, as per the simplified procedure.
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_133/2025
Urteil vom 20. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Gemeinde Brütten, vertreten durch die Sozialkommission, Brühlstrasse 5, 8311 Brütten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2025 (VB.2025.00026).
Erwägungen:
1.
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
2.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Winterthur vom 13. Dezember 2024 in Sachen Entscheid der Sozialkommission der Gemeinde Brütten vom 17. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, der Bezirksrat sei zu Recht davon ausgegangen, dass zunächst der gemeindeinterne Rechtsmittelweg beschritten werden müsse, bevor der Bezirksrat angerufen werden könne. Aus diesem Grund sei das Nichteintreten auf den gegen den Kommissionsentscheid erhobenen Rekurs mit Überweisung der Eingabe an den Gemeinderat Brütten korrekt gewesen.
3.
Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht einzutreten ist.
4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Indessen darf bei gleichbleibend leichtsinniger Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Winterthur schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel