Claimant's Failed Appeal Regarding Missed Unemployment Benefit Documentation Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between an individual and the Office for Unemployment Insurance of the Canton of Bern regarding the denial of unemployment benefits for the period from February 1 to February 28, 2022. The benefits were denied due to the individual's submission of required documentation outside the three-month deadline stipulated by law. The Bernese administrative court upheld this decision in January 2023, providing general guidelines on the conditions under which a missed deadline could be reinstated. The individual appealed, arguing for an exception to the missed deadline, but the Federal Tribunal found the appeal to lack sufficient substantiation and dismissed it without charging court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 20 Abs. 3 Satz, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Failed Appeal Regarding Missed Unemployment Benefit Documentation Deadline: The benefits were denied due to the individual's submission of required documentation outside the three-month deadline stipulated by law. The Bernese administrative court upheld this decision in January 2023, providing general guidelines on the conditions under which a missed deadline could be reinstated. The individual appealed, arguing for an exception to the missed deadline, but the Federal Tribunal found the appeal to lack sufficient substantiation and dismissed it without charging court fees.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision due to the deficient substantiation of the complaint.
Applied to exempt the appellant from court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_133/2023
Urteil vom 6. März 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2023
(200 22 598 ALV).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 12. Januar 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. September 2022, wonach der Beschwerdeführerin wegen ausserhalb der Dreimonatsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG eingereichter Unterlagen für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2022 keine Arbeitslosentaggelder zustehen. Dabei machte das kantonale Gericht auch allgemeine Ausführungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann.
3. Soweit nicht allein den Geschehensablauf schildernd, trägt die Beschwerdeführerin primär Gründe vor, die aus ihrer Sicht für eine Wiederherstellung der versäumten Frist sprechen.
Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Vorbringen wohl grösstenteils um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handeln dürfte (Näheres dazu: Urteil 8C_538/2022 vom 27. September 2022 mit Hinweisen), legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ihr jegliche Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung genommen worden sein soll (dazu siehe etwa BGE 119 II 86 E. 2 mit Hinweis); auf schwierige Umstände zu verweisen und um Nachsicht zu bitten, reicht zur Beschwerdebegründung nicht aus.
4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel