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8C_132/2025 KI-generiert

Canton Court of Lucerne v. Swiss National Accident Insurance Fund (Suva)

Geschäftsnummer 8C_132/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Canton Court of Lucerne v. Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) The Canton Court of Lucerne upheld the decision of the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva), which denied benefits for health problems in the left and right ankle beyond January 31, 2023, because they no longer maintained a natural causal link with the insured accidents. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the petitioner failed to provide a sufficiently justified application according to Article 42 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, as they only reiterated previous arguments without addressing the specific reasoning of the lower court regarding the findings of fact or the application of federal law, which is mandatory for lodging an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Canton Court of Lucerne v. Swiss National Accident Insurance Fund (Suva): Das kantonale Gericht umschrieb im Urteil vom 17. Januar 2025 in einem ersten Schritt, welche der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Punkte überhaupt zum Prozessthema erhoben werden können. Alsdann legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023, mit welchem eine über den 31. Januar 2023 hinausgehende Leistungspflicht für im linken und rechten Sprunggelenk geltend gemachte Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfällen.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Unfallversicherungsanstalt Versicherungsleistung obligatorischer Krankenversicherer Recht auf Gesundheit Naturrecht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal due to an obvious deficiency in substantiation (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exceptionally waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_132/2025

Urteil vom 7. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Januar 2025 (5V 23 233).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von

Art. 97 Abs. 1 BGG

) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (

Art. 97 Abs. 2 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht umschrieb im Urteil vom 17. Januar 2025 in einem ersten Schritt, welche der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Punkte überhaupt zum Prozessthema erhoben werden können. Alsdann legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023, mit welchem eine über den 31. Januar 2023 hinausgehende Leistungspflicht für im linken und rechten Sprunggelenk geltend gemachte Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfällen.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von

Art. 97 Abs. 2 BGG

unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wortreich zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen, reicht nicht aus. Sodann ist unklar, was der Beschwerdeführer mit der Schilderung des Verfahrensverlaufs vor Vorinstanz zu seinen Gunsten ableiten will. Eine Verletzung von Bundesrecht ist damit nicht dargetan. Es fehlt insgesamt an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerdebegründung im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der Beschwerdeführer darf indessen insbesondere bei gleichbleibenden künftigen Eingaben an das Bundesgericht nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel