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8C_131/2025 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Insurance Institution: Imputed Rental Value in Premium Reduction Calculation

Geschäftsnummer 8C_131/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appellant v. Cantonal Insurance Institution: Imputed Rental Value in Premium Reduction Calculation The case concerns a challenge to a cantonal court decision, which upheld the definitive denial of the appellant's claim for individual premium reductions for the year 2022 and sustained a repayment obligation of CHF 601.20 due to overpaid provisional benefits. The cantonal court specifically confirmed that the calculation of the subsidy correctly included the imputed rental value (Eigenmietwert) as income, based on the express wording and legislative intent of the relevant cantonal law, finding no conflict with federal law (Art. 65 KVG). The Federal Supreme Court did not address the merits but dismissed the appeal through a summary non-entry decision because the appellant failed to meet the qualified substantiation requirements under Art. 106 para. 2 BGG, which mandates clearly and specifically demonstrating how the application of purely cantonal law or fact-finding, such as the inclusion of the imputed rental value in the income calculation, violated constitutional rights or federal law; merely asserting that "value" is not "income" was deemed an insufficient rebuttal of the cantonal court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 65 KVG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Insurance Institution: Imputed Rental Value in Premium Reduction Calculation: 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

Schlagwörter

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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) Eigenmietwert Versicherungsprämien Leistungskürzung Obligationenrecht verfassungsmässige Anforderung Einkommensberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_131/2025

Urteil vom 3. April 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024 (KV.2024.00056).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 27. Dezember 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024, worin der auf kantonalem Recht beruhende individuelle Prämienverbilligungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 definitiv verneint und die Rückerstattungsschuld wegen des provisorisch zuviel ausgerichteten Betrags auf Fr. 601.20 festgelegt wurden. Dabei führte sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen aus, weshalb bei der Anspruchsberechnung der (steuerliche) Eigenmietwert als Einkommen anzurechnen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 EGKVG/ZH, sondern entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers; ein Widerspruch zu

Art. 65 KVG

sei nicht ersichtlich

3. I nwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Insbesondere reicht es nicht aus, den Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Anrechenbarkeit des Eigenmietwerts als Einkommen pauschal entgegenzuhalten, "Wert" stelle begrifflich gesehen kein "Einkommen" dar.

4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel