Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_131/2013 KI-generiert

Insured vs. Accident Insurer (Admissibility of Appeal Regarding Provisional Medical Assessment Order)

Geschäftsnummer 8C_131/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding accident insurance between a petitioner and an insurance company, following the latter's decision to mandate a medical assessment and the potential suspension of pension benefits if the assessment was not carried out. The insurance court of a Swiss canton had previously dismissed the administrative appeal concerning this decision. The petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the court's decision to partially reject their appeal and the denial of further examination regarding the medical assessment order, asserting that it constituted a self-standing interim decision potentially causing irreparable harm. However, the Federal Tribunal addressed procedural issues and ultimately found that it would not consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured vs. Accident Insurer (Admissibility of Appeal Regarding Provisional Medical Assessment Order): The insurance court of a Swiss canton had previously dismissed the administrative appeal concerning this decision. The petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the court's decision to partially reject their appeal and the denial of further examination regarding the medical assessment order, asserting that it constituted a self-standing interim decision potentially causing irreparable harm. However, the Federal Tribunal addressed procedural issues and ultimately found that it would not consider the appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Unfallversicherer anfechtbarer Zwischenentscheid medizinisches Gutachten vorsorgliche Einstellung Rahmenbeschluss Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure based on this article, as the decision was a non-appealable interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_131/2013

Urteil vom 12. März 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B.________, Deutschland,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

AGV Aargauische Gebäudeversicherung, Bleichemattstrasse 12/14, 5001 Aarau,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2013.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung der Aargauischen Gebäudeversicherung (kurz: AGV) vom 15. August 2012, worin an der Anordnung einer Begutachtung beim Zentrum für medizinische Begutachtung festgehalten und die Einstellung der Rentenleistungen per 30. September 2012 in Aussicht gestellt wird, falls der Termin für die Begutachtung nicht wahrgenommen werde,

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2013, mit welchem die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten sei,

in die hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2013, mit welcher das teilweise Nichteintreten und die Abweisung der Beschwerde in der Sache beanstandet werden,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz die gegen die Anordnung der Begutachtung gerichteten Vorbringen einer materiellen Überprüfung unterzogen, in der Sache aber als unbegründet abgewiesen hatte,

dass sie überdies die von der Verwaltung in Aussicht gestellte Renteneinstellung als vorsorgliche Massnahme gewertet hatte, die mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht anfechtbar sei,

dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen ( Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 318 ; 271),

dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind ( BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277),

dass die Beschwerdeführerin daneben keine formellen Ablehnungsgründe nennt,

dass sie überdies auch nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern in der Sistierung der Rentenleistung als selbstständigem Zwischenentscheid im Revisionsverfahren ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. BGG erblickt werden könnte, nachdem die Vorinstanz die von ihr begehrte gerichtliche Überprüfung der Gutachtensanordnung vorgenommen hat und ein Weiterzug dieses Entscheids, wie soeben dargelegt, nicht zulässig ist,

dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel