Federal Court Dismisses Appeal on Accident Insurance Benefits for ACL Rupture Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court Dismisses Appeal on Accident Insurance Benefits for ACL Rupture Due to Insufficient Substantiation The Federal Court declined to hear the appeal in a case concerning accident insurance benefits for an injury reported as a sudden pain experienced while walking, which involved an anterior cruciate ligament rupture and meniscus lesion. The appellate proceedings were dismissed because the claimant failed to meet the justification requirements of Article 42 para. 2 BGG; specifically, the claimant only presented their own view of events and medical findings without specifically addressing or substantiating how the preceding court's conclusion—that the injury mostly resulted from wear and tear or illness, thus excluding the insurer's liability for both an accident and an accident-like bodily injury—violated federal law or was factually incorrect under Article 97 para. 2 BGG. The court found the appeal lacked sufficient reasoning, leading to non-admissibility under the simplified procedure (Article 108 para. 1 lit. b BGG), and subsequently rejected the request for legal aid due to the futility of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Accident Insurance Benefits for ACL Rupture Due to Insufficient Substantiation: The appellate proceedings were dismissed because the claimant failed to meet the justification requirements of Article 42 para. 2 BGG; specifically, the claimant only presented their own view of events and medical findings without specifically addressing or substantiating how the preceding court's conclusion—that the injury mostly resulted from wear and tear or illness, thus excluding the insurer's liability for both an accident and an accident-like bodily injury—violated federal law or was factually incorrect under Article 97 para. 2 BGG. The court found the appeal lacked sufficient reasoning, leading to non-admissibility under the simplified procedure (Article 108 para. 1 lit. b BGG), and subsequently rejected the request for legal aid due to the futility of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to an obvious deficiency in the statement of reasons, applied in the simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_130/2025
Urteil vom 12. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Januar 2025 (5V 23 350).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (
Art. 97 Abs. 2 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 30. Januar 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. November 2023 eine Leistungspflicht für das am 21. August 2023 gemeldete Ereignis vom 31. März 2023 verneinen durfte. Demnach fehle es an der Unfalleigenschaft nach
Art. 4 ATSG
. Sodann stellten die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 17. April 2023 erkannte Ruptur des vorderen Kreuzbands wie auch die Korbhenkelläsion des Innenmeniskus zwar eine unfallähnliche Körperschädigung dar. Diese Befunde seien indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, was eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht nur nach
Art. 6 Abs. 1 UVG
, sondern auch nach dessen Abs. 2 ausschliesse.
3. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht darzulegen und unter Verweis auf die in der MRI-Bildgebung festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen - insbesondere die Teilresektion des Innenmeniskus - weitere medizinische Abklärungen zu fordern, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen, reicht nicht aus, um den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
zu genügen. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zum Ereignishergang (plötzlich einschiessender Schmerz bei normalem Gehen) im Sinne von
Art. 97 Abs. 2 BGG
unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben sollen, ist damit nicht dargetan.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann jedoch ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 8C_759/2021 und 8C_761/2021 je vom 18. November 2021 sowie Urteil 8C_363/2022 vom 10. Juni 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel