Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_130/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Cantonal Welfare Decision Due to Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 8C_130/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social welfare matters. The complainant challenged the application of cantonal law and the implementation of specific guidelines by local authorities, arguing that these decisions were incorrect and disproportionate. However, the complaint was deemed unacceptably vague as it did not adequately demonstrate how constitutional rights had been violated or how the decisions contravened higher legal standards, leading the Federal Tribunal to rule that the complaint could not proceed. No court costs were imposed on the complainant due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Cantonal Welfare Decision Due to Insufficient Constitutional Substantiation: The complainant challenged the application of cantonal law and the implementation of specific guidelines by local authorities, arguing that these decisions were incorrect and disproportionate. However, the complaint was deemed unacceptably vague as it did not adequately demonstrate how constitutional rights had been violated or how the decisions contravened higher legal standards, leading the Federal Tribunal to rule that the complaint could not proceed. No court costs were imposed on the complainant due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Fürsorge verfassungsmässige Rechtsgleichheit Demonstrationsrecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Willkürverbot Kognitionsbeschränkung Sozialstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was declared inadmissible and the Tribunal refrained from entering into the merits based on this procedural provision.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 108 Abs. 1 BGG
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to justify the exceptional decision not to levy court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible and the Tribunal refrained from entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the exceptional decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_130/2009

Urteil vom 6. März 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Richterswil, Gemeindehaus, 8805 Richterswil,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 4. Dezember 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 5. Februar 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Dezember 2008,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), namentlich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch u.a. der blosse - in unsubstanziierter Weise vorgetragene - Hinweis auf das Rechtsgleichheitsgebot nichts ändert,

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, die von den kantonalen Behörden im vorliegenden Fall getroffene Anwendung kantonalen Rechts - bzw. der als kantonale Regelungen zur Anwendung gelangenden SKOS-Richtlinien - als unrichtig resp. unverhältnismässig und unzweckmässig zu rügen, was nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,

dass deshalb die Eingabe vom 5. Februar 2009, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Horgen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz