Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_13/2017 KI-generiert

Worker's Duty to Mitigate Loss Regarding Suitable Alternative Employment

Geschäftsnummer 8C_13/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the amount of disability pension awarded to an individual who suffered a penetrating eye injury while hunting in Portugal. Following the injury, the Swiss accident insurance agency initially granted the individual a pension based on a disability rating of 31%. However, the Zurich social insurance court later increased this rating to 40% upon appeal. The accident insurance agency challenged this ruling, arguing for the reinstatement of the original pension amount based on the lower disability rating, asserting that the individual was capable of continuing work as a mason despite the injury. The court's considerations focused on the individual's capacity to work in a modified job and potential earnings on the general labor market compared to their current situation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 4 UVV, Art. 20 Abs. 2ter UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG; Worker's Duty to Mitigate Loss Regarding Suitable Alternative Employment: Following the injury, the Swiss accident insurance agency initially granted the individual a pension based on a disability rating of 31%. However, the Zurich social insurance court later increased this rating to 40% upon appeal. The accident insurance agency challenged this ruling, arguing for the reinstatement of the original pension amount based on the lower disability rating, asserting that the individual was capable of continuing work as a mason despite the injury. The court's considerations focused on the individual's capacity to work in a modified job and potential earnings on the general labor market compared to their current situation.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Einkommensvergleich Invalideneinkommen) zumutbare Erwerbstätigkeit Arbeitsausfall vorzeitige Pensionierung Arbeitsunfähigkeit Schadensminderungspflicht Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG

Cited in the reasoning section regarding the allocation of court costs, which are then imposed in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the losing party (the appellant's opponent).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_13/2017

Urteil vom 21. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung

(Einkommensvergleich; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. November 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem seit 1. Februar 2007 in der B.________ AG als Kundenmaurer angestellten A.________ (Jg. 1958) nach einer am 20. Dezember 2012 durch eine Schrotschussverletzung auf der Kaninchenjagd in Portugal verursachten Augenverletzung (penetrierende Bulbusverletzung rechts) nebst einer Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 28 % mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente aufgrund einer 31%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2015.

B. Eine gegen die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2016 in dem Sinne gut, als es unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides für die Zeit ab 1. Mai 2015 eine Rente auf der Basis einer 40%igen Invalidität zusprach.

C. Die Suva erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren um teilweise Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 15. November 2016 und Bestätigung der mit Einspracheentscheid vom 20. August 2015 zugesprochenen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 %.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während sich das kantonale Gericht einer Stellungnahme zur Sache enthält. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist einzig der für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG angenommene Verdienst zu prüfen, welchen der heutige Beschwerdegegner trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Invalideneinkommen). Unbestrittenermassen nicht mehr zur Diskussion stehen die - bereits rechtskräftig festgelegte - Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 28 % sowie die - vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren anerkannte - Herabsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 81'353.- statt wie ursprünglich angenommen Fr. 88'221.-. Das Gleiche gilt für das ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich realisierte Jahresgehalt von Fr. 86'550.- (Valideneinkommen).

3.2.

3.2.1. Laut dem von der Augenärztin Frau Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 20. August 2014 vorgestellten Leistungsprofil wäre dem Beschwerdegegner in einer der Behinderung angepassten Verweistätigkeit - welche bestimmten Einschränkungen genügt - eine 100%ige Arbeitsleistung möglich. Dessen ungeachtet blieb dieser jedoch trotz seiner Augenverletzung als Maurer in der bisherigen Arbeitgeberfirma tätig. Das kantonale Gericht erachtete einen Wechsel von der angestammten Maurertätigkeit zu einer leidensadaptierten neuen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - anders als die Beschwerdeführerin - als nicht zumutbar. Den in der jetzigen Arbeitgeberfirma nach seinem Unfall noch erhaltenen Lohn setzte es deshalb als Invalideneinkommen in die Vergleichsrechnung nach Art. 16 ATSG ein.

3.2.2. Dabei zog die Vorinstanz die Dauer der seit 2007 bestehenden Anstellung sowie die Bereitschaft der Arbeitgeberin zu einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners bis zur Frühpensionierung bei Erreichen des 60. Altersjahres in Betracht. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der deswegen auf 60 % reduzierten Leistungsfähigkeit im bisherigen Betrieb war die Entlöhnung dort entsprechend auch auf 60 % des Gehalts herabgesetzt worden, das ohne Gesundheitsschädigung zur Ausrichtung gelangt wäre. Das kantonale Gericht befand, dass von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen sei und kein Soziallohn ausgerichtet werde. An einem anderen Arbeitsplatz erwartete es für die verbleibende Aktivitätsdauer von mehr als drei Jahren bis zur Frühpensionierung keine nennenswerte Steigerung des Erwerbseinkommens mehr. Im Hinblick auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Altersrücktrittes und der dabei vorgesehenen Unterstützung in Form einer Überbrückungsrente erachtete es die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit zugunsten einer optimal leidensangepassten Tätigkeit angesichts der mit der bestehenden Behinderung zu erwartenden Schwierigkeiten auf der Suche nach einer neuen Stelle als nicht zumutbar.

3.3.

3.3.1. Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls mit einem Berufswechsel - zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und 4.3; 2007 IV Nr. 1 S. 1, Urteil I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.3; Urteile 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2 und 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2).

3.3.2. Bei einer seiner Behinderung angepassten Betätigung könnte der Beschwerdegegner nach den Feststellungen der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 20. August 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'090.- erreichen. Dieser Betrag lässt sich aus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2012 herleiten, wobei ein auf das Augenleiden zurückzuführender Abzug von 10 % gewährt wird. Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und führt verglichen mit dem Valideneinkommen von - unbestritten - Fr. 86'550.- (E. 3.1 hiervor) zu einem Invaliditätsgrad von 31 %. Nimmt man - wie die Vorinstanz - die tatsächlich generierten Einkünfte an der bisherigen Maurerstelle als Invalideneinkommen, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 40 %.

3.3.3. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts lässt es sich nicht rechtfertigen, von einem an einer anderen Stelle möglichen höheren Invalideneinkommen auszugehen, weil es dem Beschwerdegegner nicht zumutbar wäre, seine bisherige Stelle aufzugeben und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine neue erwerbliche Betätigung zu suchen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der allgemeine Arbeitsmarkt bietet eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen, die auch mit der Behinderung des Beschwerdegegners einen geeigneten Arbeitseinsatz ermöglichen.

Dass dieser - gemäss eigenen Angaben - seit bereits 31 Jahren immer als Maurer tätig war und über keine Berufsausbildung verfügt, steht der Zumutbarkeit einer beruflichen Neuausrichtung und der dazu erforderlichen Stellensuche nicht entgegen. Bei den dabei allenfalls zu Tage tretenden und unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbundenen Schwierigkeiten handelt es sich um Gegebenheiten, welche ein entsprechendes Unterfangen nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Sie sind im Rahmen der einer verunfallten und deshalb Versicherungsleistungen beanspruchenden Person obliegenden Schadenminderungspflicht (E. 3.3.1 hiervor) in Kauf zu nehmen.

Ebenso wenig kann von Unzumutbarkeit eines Berufswechsels gesprochen werden, weil der Beschwerdegegner - zumindest nach Erwartung der für die Einschätzung von Verdienstmöglichkeiten alllerdings nicht zuständigen und insoweit auch nicht fachkompetenten Augenärztin Frau Dr. med. C.________ - bei einem Berufswechsel in der ersten Zeit mit einer gewissen Lohneinbusse zu rechnen hätte. Immerhin würde ihm mit rund 9 Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren eine relativ lange Aktivitätsdauer bevorstehen, während welcher sich eine vorübergehende Lohnminderung ausgleichen liesse, sodass diese über einen längeren Zeitraum gesehen zumindest nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt.

Verständlich mag die Ablehnung eines Berufswechsels des Beschwerdegegners zwar angesichts seiner Möglichkeit einer Frühpensionierung schon mit 60 Jahren sein. Das Dahinfallen dieser Option bei einer Aufgabe der bisherigen Anstellung zu vermeiden entspricht einem legitimen Bedürfnis des Beschwerdegegners. Er kann jedoch nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für Minderverdienste aufkommt, welche darauf zurückzuführen sind, dass er deswegen auf die Aufnahme einer an sich zumutbaren Betätigung verzichtet. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung gegenüber Versicherten führen, welchen die Möglichkeit eines vorzeitigen Altersrücktrittes gar nicht offensteht.

3.4. Die Beschwerde ist demnach begründet und gutzuheissen. Für dieses Ergebnis lässt sich allerdings aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 28 Abs. 4 UVV nichts ableiten. Die darin geregelte Invaliditätsbemessung bei Versicherten in vorgerücktem Alter ist nicht anwendbar, weil der Beschwerdegegner mit 57 Jahren noch gar nicht zu dieser Versichertenkategorie zählt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 244 S. 144 E. 4). Ebenso wenig zeitigt der Umstand Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung beim Beschwerdegegner, dass laut dem auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 20 Abs. 2ter UVG Rentenansprüche gegenüber der Unfallversicherung nicht mehr bis ans Lebensende unverändert bestehen bleiben, sondern ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden. Diese Regelung wird beim Beschwerdegegner gegebenenfalls unabhängig von der der Rentengewährung zugrunde liegenden Invaliditätsbemessung Wirkung entfalten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten ( Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG ) vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 20. August 2015 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl