Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_129/2020 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 8C_129/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case pertains to an appeal filed by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Thurgau regarding invalidity insurance. The appellant sought the continuation of their invalidity pension but failed to meet the substantive requirements for the appeal, as the complaint did not specifically address the errors allegedly made in the prior ruling. The Federal Tribunal noted that the appeal primarily reiterated arguments from the previous proceedings without sufficiently detailing how the earlier decision was legally incorrect or arbitrary, thus failing to fulfill the necessary legal standards for a valid appeal. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning: The appellant sought the continuation of their invalidity pension but failed to meet the substantive requirements for the appeal, as the complaint did not specifically address the errors allegedly made in the prior ruling. The Federal Tribunal noted that the appeal primarily reiterated arguments from the previous proceedings without sufficiently detailing how the earlier decision was legally incorrect or arbitrary, thus failing to fulfill the necessary legal standards for a valid appeal. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invaliditätsversicherung Begründung in der Sache Ruhegehaltsansprüche Einstellung von Invalidenleistungen begründeter Entscheid Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry) under the simplified procedure due to defective grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Waived the collection of court fees in this exceptional case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_129/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2019 (VV.2019.203/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2019,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. Februar 2020, worin A.________ dazu aufgefordert worden ist, den vorinstanzlichen Entscheid spätestens bis am 14. Februar 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe vom 12. Februar 2020 (Postaufgabedatum), der der angefochtene Gerichtsentscheid beiliegt,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält (Weiterausrichtung der Invalidenrente), darin jedoch weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen auf einer qualifiziert unzutreffenden, das heisst willkürlich ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) erfolgten Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder die sich darauf abstützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten,

dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Vorgebrachten beschränkt,

dass die Wiedergabe einer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung, und die ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten aufgestellte Behauptung, die "Entscheide" seien willkürlich, zur Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren keinesfalls ausreicht,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb trotz Einreichung des vorinstanzlichen Entscheides innert der angesetzten Nachfrist kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz