Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Formal Insufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Zurich Social Security Court regarding invalidity insurance. The complaint was submitted after an earlier decision made on December 7, 2012, but it was found to be deficient in its legal arguments and failed to properly address the reasoning of the prior court, particularly concerning the fixed duration of the pension and income comparison. Consequently, the Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements and chose not to accept the appeal, while also deciding not to impose court costs in light of the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Formal Insufficiency: The complaint was submitted after an earlier decision made on December 7, 2012, but it was found to be deficient in its legal arguments and failed to properly address the reasoning of the prior court, particularly concerning the fixed duration of the pension and income comparison. Consequently, the Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements and chose not to accept the appeal, while also deciding not to impose court costs in light of the circumstances.
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KI-generiertUsed as the basis for declaring that the appeal cannot be proceeded upon because it did not meet the formal requirements.
Used to justify the decision not to levy court costs under the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_129/2013
Urteil vom 15. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der M.________ vom 26. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2012,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Januar 2013 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 10. Februar 2013 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides sowie weiterer Beilagen,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der verfügten Rentenbefristung sowie dem vorgenommenen Einkommensvergleich, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch die beigelegten Arztzeugnisse nichts ändern, zumal es sich dabei - soweit nicht um schon vom kantonalen Gericht gewürdigte Unterlagen - um neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, welche im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden können,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl die Beschwerdeführerin den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Januar 2013 nachgereicht hat,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Februar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz