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8C_129/2010 KI-generiert

Claimant's Appeal on Unemployment Insurance Submission Requirements Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_129/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against the decision of a cantonal court regarding unemployment insurance, specifically addressing a nondisclosure resolution from December 30, 2009. The individual contested the refusal of the court to hear their submission, which was partly a supervisory complaint and partly challenging a prior decision from a cantonal employment office issued on October 1, 2009, now in legal effect due to no challenge being made against it. The Federal Tribunal noted the individual's claim failed to meet the necessary requirements for reviewing the case, particularly regarding the sufficiency of the reasoning provided in the appeal, leading to a decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant's Appeal on Unemployment Insurance Submission Requirements Inadmissible: The individual contested the refusal of the court to hear their submission, which was partly a supervisory complaint and partly challenging a prior decision from a cantonal employment office issued on October 1, 2009, now in legal effect due to no challenge being made against it. The Federal Tribunal noted the individual's claim failed to meet the necessary requirements for reviewing the case, particularly regarding the sufficiency of the reasoning provided in the appeal, leading to a decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherungsorgan Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit gesetzliche Voraussetzung Beschwerdelegitimation Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure because the grounds for appeal did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_129/2010

Urteil vom 4. März 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2009 und die Eingabe vom 16. Februar 2010 (Poststempel),

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Februar 2010 an Z.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, sodann die Verfahren vor dem Bundesgericht regelmässig kostenpflichtig seien,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat,

dass das Bundesgericht überdies gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten nur insoweit prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist, worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits im Urteil 6B_197/2007 vom 1. Juni 2007 hingewiesen hat,

dass das Obergericht auf die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit als Aufsichtsanzeige gedacht, mit der Begründung nicht eintrat, es habe als Rechtsmittelinstanz keine aufsichtsrechtliche Funktion,

dass das Obergericht auf die Eingabe, soweit gegen die Verfügung des kantonalen Arbeitsamtes vom 1. Oktober 2009 gerichtet, nicht eintrat, weil die Verfügung bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen war; der Versicherte es mithin unterlassen hatte, gegen diese Verfügung zunächst Einsprache zu erheben,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich - soweit überhaupt sachbezogen - lediglich bemängelt, nicht hinreichend in die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz einbezogen worden zu sein, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit den vorgenommenen Abklärungen gegen Recht verstossen haben könnte,

dass dergestalt die, trotz entsprechendem Hinweis des Bundesgerichts auf die Verbesserungsmöglichkeit innert noch laufender Beschwerdefrist, nicht überarbeitete Eingabe vom 4. Februar 2010 den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde ohne mündliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist und dieser nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel