Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_128/2009 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements for Grounding Claim

Geschäftsnummer 8C_128/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a complaint against a decision made by the administrative court of a Swiss canton, challenging the legality of this ruling under cantonal social law. The individual sought a review from the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately address the necessary legal arguments required for such a challenge, including how constitutional rights were violated by the lower court's decision. Despite being given the opportunity to rectify deficiencies in their submission, the individual did not respond satisfactorily. As a result, the Federal Tribunal found the complaint to be manifestly inadmissible and chose not to pursue the case, while also deciding not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements for Grounding Claim: The individual sought a review from the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately address the necessary legal arguments required for such a challenge, including how constitutional rights were violated by the lower court's decision. Despite being given the opportunity to rectify deficiencies in their submission, the individual did not respond satisfactorily. As a result, the Federal Tribunal found the complaint to be manifestly inadmissible and chose not to pursue the case, while also deciding not to impose court costs.

Schlagwörter

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Kantonales Sozialrecht gesetzliche Voraussetzungen Eröffnung des Entscheids verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Willkürverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to refuse to enter a decision on the appeal because it was obviously inadmissible due to insufficient grounds for appeal.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
Art. 108 Abs. 1 BGG
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to rule that no court costs shall be levied given the circumstances of the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal because it was obviously inadmissible due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied given the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_128/2009

Urteil vom 13. März 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

W.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Wagenhausen, Gemeinderat, Talacker 1, 8259 Kaltenbach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonales Sozialrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des W.________ vom 4. Februar 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an W.________ vom 6. Februar 2009, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,

dass mithin keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Februar 2009, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hingewiesen und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz