Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_127/2024 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension and Procedural Grounds for Appeal

Geschäftsnummer 8C_127/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against the Zurich Cantonal Unemployment Insurance Fund's decision not to pay unemployment benefits for December 2021. The Canton of Zurich's Social Insurance Court had previously upheld the Fund's decision, based on the fact that 20.4 suspension days, which had not yet been offset, were in effect for the eligibility month, thereby nullifying the claimant's entitlement for that period. The claimant argued that the enforcement period under Art. 30 of the Swiss Unemployment Insurance Act had expired, a claim which was rejected by the cantonal court. The appeal was ultimately dismissed due to a lack of sufficiently substantiated arguments against the previous decision, which was deemed to be devoid of arbitrary findings or legal errors.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 3 letzter Satz, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefits Suspension and Procedural Grounds for Appeal: The Canton of Zurich's Social Insurance Court had previously upheld the Fund's decision, based on the fact that 20.4 suspension days, which had not yet been offset, were in effect for the eligibility month, thereby nullifying the claimant's entitlement for that period. The claimant argued that the enforcement period under Art. 30 of the Swiss Unemployment Insurance Act had expired, a claim which was rejected by the cantonal court. The appeal was ultimately dismissed due to a lack of sufficiently substantiated arguments against the previous decision, which was deemed to be devoid of arbitrary findings or legal errors.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Arbeitslosigkeit gesetzliche Verfahrensfrist Strafaussetzung Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to a deficiency in substantiation in summary proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide exceptionally not to levy court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_127/2024

Urteil vom 22. März 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 (AL.2023.00172).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Mit Urteil vom 22. Dezember 2023 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023, wonach dem Beschwerdeführer für den Anspruchsmonat Dezember 2021 keine Arbeitslosentaggelder auszubezahlen seien. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, dem Anspruch auf Taggelder für die 13 kontrollierten Tage im Dezember 2021 stünden rechtskräftig festgelegte, noch nicht getilgte 20.4 Einstelltage gegenüber. Dabei legte das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dar, weshalb die vom Beschwerdeführer angerufene Vollstreckungsfrist nach Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG vorliegend nicht zum Tragen kommt. Auch skizzierte es näher, weshalb auf ausserhalb des durch den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 vorgegebenen Streitgegenstand Liegendes nicht eingetreten werden musste.

3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht - soweit überhaupt sachbezogen - nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen zum Sachverhalt in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Insbesondere unterlässt er es, sich mit der entscheidenden Erwägung des kantonalen Gerichts näher auseinanderzusetzen, wonach die Vollstreckungsfrist nach Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG bereits durch das Zurückbehalten der Arbeitslosentagegelder gewahrt worden sei. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, weshalb das von der Vorinstanz dazu Erwogene im Widerspruch zur Rechtsprechung stehen soll. Allein auf Willkür zu schliessen, weil das kantonale Gericht dem Rechtsverständnis des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es zu behaupten, der Umfang der Vollstreckung sei erst mit der Abrechnung erkennbar geworden. Weshalb dies für die Fristwahrung nach Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG von Belang sein soll, wird denn auch nicht ausgeführt. Genauso wenig wird der letztinstanzlichen Begründungspflicht entsprochen, wenn der Beschwerdeführer lediglich das Nichteintreten auf ausserhalb der Abrechnungsverfügung Stehendes unter Verweis auf das Beschleunigungsgebot und Art. 53 Abs. 2 ATSG beanstandet. Denn bezogen auf Art. 53 Abs. 2 ATSG hat das kantonale Gericht dargetan, weshalb diese Bestimmung keinen Anspruch gegenüber einer Rechtsmittelinstanz zu begründen vermag. Allein das Gegenteil zu fordern unter Wiederholung der Vorbringen, reicht nicht aus. Inwieweit das Beschleunigungsgebot einen Anspruch auf die Ausdehnung des Streitgegenstands begründen könnte, darüber schweigt sich der Beschwerdeführer ebenfalls aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel