Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_127/2022 KI-generiert

North Macedonia National v. Invalidity Pension Denial (Federal Supreme Court)

Geschäftsnummer 8C_127/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss national, originally from North Macedonia, who was convicted of intentional killing and other offenses, sought invalidity insurance benefits from Swiss authorities on the grounds of schizophrenia while being held in Switzerland before his eventual expulsion from the country. The invalidity insurance agency for foreigners initially denied the benefits, a decision that was overturned for reevaluation by a federal administrative court. However, upon further assessment, including a comprehensive medical examination, the insurance agency again denied his request for a disability pension, concluding his work capability was fully preserved. This denial was upheld by the federal administrative court, prompting the individual to take the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting reevaluation and reconsideration of his mental health status and the impact on his ability to work.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; North Macedonia National v. Invalidity Pension Denial (Federal Supreme Court): The invalidity insurance agency for foreigners initially denied the benefits, a decision that was overturned for reevaluation by a federal administrative court. However, upon further assessment, including a comprehensive medical examination, the insurance agency again denied his request for a disability pension, concluding his work capability was fully preserved. This denial was upheld by the federal administrative court, prompting the individual to take the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting reevaluation and reconsideration of his mental health status and the impact on his ability to work.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rechtsfähigkeit Invaliditätsbemessung Begründung Beweiswürdigung Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the factual basis the Federal Tribunal uses for its judgment.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of factual findings for obvious incorrectness or legal errors.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as a general principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio, in the reasoning preceding the operative part.

Art. 42 Abs. 1 f. BGG

Cited in the reasoning concerning the scope of review regarding grounds raised in the appeal.

Art. 64 Abs. 4 BGG

A warning was issued to the appellant regarding the potential repayment of the costs covered by free legal aid based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal granted the appellant free legal aid based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to pay the court costs, referencing this provision as the basis for cost allocation.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal in public law matters.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning concerning the correction or supplementation of factual findings by the Tribunal.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning concerning the adherence to the principle of inquiry and evidence assessment rules.

Art. 8 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning as a correct statement of the applicable legal basis concerning disability.

Art. 28 IVG

Cited in the reasoning as a correct statement of the applicable legal basis concerning the entitlement to a disability pension (in the version valid until 31.12.2021).

Art. 29 Abs. 4 IVG

Cited in the reasoning as a correct statement of the applicable legal basis concerning the entitlement to a disability pension (in the version valid until 31.12.2021).

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning as a correct statement of the applicable legal basis concerning disability (in the version valid until 31.12.2021).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

200 2025 433 (2025-09-26) · be
Disability Benefits Denial Upheld Despite Procedural Complaints
«…immerhin – eine Zusatzun- tersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des BGer 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Vorliegend ist keine solche begründete Indikation ersichtlich. 5.2.2 Entgegen der Argumentat…»
S1 25 18 (2025-09-15) · vs
Appeal on Insufficient Disability Investigation Remanded for Household Assessment
«…s – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Bundesgerichts- urteil 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig,…»
S1 25 15 (2025-07-15) · vs
Appeal Dismissed: Untimely Jurisdiction Objection and Insufficient Objective Evidence for Disability Benefits
«…s — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Bundesgerichts- urteil 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig,…»
200 2024 392 (2025-06-26) · be
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Conflicting Medical Reports
«…immerhin – eine Zu- satzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des BGer 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Da wie erwähnt aus neuropsychologischer Sicht – aufgrund der beschriebenen Inkonsistenzen – k…»
VBE.2024.493.VBE.20 (2025-06-18) · ag
Disability Pension Entitlement Appeal
«…die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichtes 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2. mit Hinweisen). Der Gutachter Dr. med. M._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie…»
200 2025 119 (2025-04-30) · be
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits for Long Covid
«…Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikati- on in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3) und die Grundlagen für die neurolo- gische oder die psychiatrische Beurteilung schafft. Die Er…»
VBE.2024.408 (2025-03-10) · ag
Disability Benefits Denied Due to Lack of Claimant Cooperation
«…mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.1; 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.1; 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2; 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Das vom Beschwerdeführer in Frage gestellte psychiatr…»
200 2023 457 (2024-10-29) · be
Invalidity Pension Denial Overturned Due to Insufficient Multidisciplinary Assessment Methodology
«…zuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Ent- scheide des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_127/2022, E. 5.3, vom 11. Novem- ber 2021, 9C_478/2021, E. 4.2, und vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 4.2). Die Neuropsycholog…»
200 2023 286 (2024-10-02) · be
Claimant v. Swiss Invalidity Insurance (IV): Failure to Assess Neuropsychological Impact on Disability Claim
«…tigung allfälliger neuropsycholo- gischer Defizite einzuschätzen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juli 2022, 8C_127/2022, E. 5.3 mit Hinweis), was vorliegend nicht um- fassend erfolgt ist. Im vorliegenden Fall stellte die psychiatrische Gu…»
608 2024 19 (2024-08-21) · fr
Appeal Dismissed: Disability Benefits Denial Upheld Based on Multi-Disciplinary Medical Assessment Finding Symptoms Inconsistent with Objective Evidence
«…bei begründeter lndikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteile BGer 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer…»
200 2023 34 (2024-06-27) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (2024)
«…satzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2022, 8C_127/2022, E. 5.3). Ein solches Erfordernis lag nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht vor mit der Begrün- dung,…»
VBE.2024.82 (2024-06-25) · ag
Disability Benefits Denied Due to Insufficient Mental Health Evidence
«…8C_136/2021 vom 7. April -6- 2022 E. 6.1.5; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Aus dem gleichen Grund vermag denn auch der Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr…»
VBE.2024.9 (2024-04-18) · ag
Disability Benefits Denied Due to Reliable Medical Assessment
«…10.2.1) noch -8- vom psychiatrischen Gutachter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3) eine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit zufolge kognitiver Beeinträchtigungen beschrieben wu…»
8C_738/2023 (2024-04-03)
Claimant Fails to Establish Revision-Relevant Change in Psychiatric Condition for Invalidity Pension
«…hin - eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen sei (mit Hinweis auf das Urteil 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Der psychiatrische Sachverständige habe dargelegt, so das kantonale Gericht weiter, dass in d…»
VBE.2022.325 (2023-09-20) · ag
Disability Pension Denial Upheld Due to No Significant Change in Health
«…IV Nr. 78 S. 255, 9C_752/2018 E. 5.3, sowie SVR 2017 IV Nr. 49 S. 146 9C_338/2016 E. 5.4, und Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Die Einschätzung des Gesundheitszustands inklusive des Belastungsprofils bleibt indes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_127/2022

Urteil vom 8. Juli 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2022 (C-5917/2020).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1982 geborene A.________ ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien (bis 11. Februar 2019: Republik Mazedonien) und dort wohnhaft. Im Jahr 1994 war er im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist. Nachdem er am 23. Dezember 2000 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung unter anderem eine Person mit mehreren Messerstichen tödlich verletzt hatte, wurde er der vorsätzlichen Tötung und weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer 10jährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und A.________ wurde bis zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme am 20. Juni 2008 verwahrt. Bevor er am 25. Mai 2013 bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen und aus der Schweiz ausgewiesen wurde, hatte er sich am 6. März 2012 unter Hinweis auf eine Schizophrenie bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 14. Juni 2016 ab.

In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2016 zur ergänzenden Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 4. September 2018).

A.b. Nach Einholung des Gutachtens der PMEDA, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 6. Februar 2020 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 23. Oktober 2020).

B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Januar 2022 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Januar 2022 sei ihm rückwirkend ab 1. April 2013 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, den Gesundheitszustand durch ein gerichtliches Obergutachten nochmals umfassend zu klären, um dann über den Rentenanspruch zu entscheiden; subeventualter sei die IV-Stelle anzuweisen, die Diskrepanzen im Gutachten gemäss Ausführungen in der Beschwerde zu klären, um danach nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

1.2. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG stellt eine Rechtsfrage dar. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts ( BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 23. Oktober 2020 verfügte Rentenablehnung bestätigte.

3.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass sich die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht beurteilt (Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999; SR 0.831.109.520.1).

3.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG , Art. 4 Abs. 1 IVG ), vor allem bei psychischen Leiden ( BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418 ; 141 V 281 ), zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 und 29 Abs. 4 IVG ) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

4. Im angefochtenen Urteil wird nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage festgestellt, das PMEDA-Gutachten vom 6. Februar 2020 erfülle grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Die Arbeitsfähigkeit betrage demnach insgesamt 100 %. Der Psychiater Dr. med. B.________ habe in seinem Teilgutachten insbesondere festgestellt, dass die frühere akute paranoid-halluzinatorische Psychose im Rahmen einer Schizophrenie sich unter der neuroleptischen Medikation bis auf eine geringe Restsymptomatik weitestgehend zurückgebildet habe. An der früher beschriebenen Persönlichkeitsstörung habe Dr. med. B.________ nicht gezweifelt, allerdings habe er festgestellt, dass sich die darauf zurückzuführenden Merkmale positiv verändert hätten und im Alltag zu keinen gravierenden Entgleisungen mehr führen würden. Da sich die vier beteiligten Gutachter eindeutig über die Arbeitsfähigkeit ausgesprochen hätten, seien von einer nochmaligen neuropsychologischen Begutachtung unter stabilen Benzodiazepin-Abstinenz-Bedingungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Diesbezüglich sei denn auch nur eine Empfehlung ausgesprochen worden. Unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit vollschichtig verwerten könne. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei folglich zu verneinen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, soweit das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben habe, dass der psychiatrische Experte die angegebene Müdigkeit, Erschöpfung und Leistungsinsuffizienz bei der mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung nicht habe nachvollziehen können, sei dies nicht korrekt. Gemäss Angaben im Gutachten selber habe die psychiatrische Untersuchung am 12. Dezember (richtig: 13. Dezember) 2019 lediglich von 9.30 bis 11.00 Uhr und damit eineinhalb Stunden gedauert, obwohl der psychiatrische Gutachter in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls von einer mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung ausgegangen sei. Alle weiteren Untersuchungen seien zeitlich nach der psychiatrischen Begutachtung erfolgt, so dass diese nicht in die Zeitrechnung einbezogen werden könnten. Da im psychiatrischen Gutachten suggeriert werde, die Untersuchung habe mehrere Stunden gedauert, müsse dieses grundsätzlich in Frage gestellt werden. Im Gegensatz dazu habe die gleichentags (richtig: am Vortag) durchgeführte neuropsychologische Begutachtung effektiv mehrere Stunden gedauert (12.30 bis 16.00 Uhr) und es seien durchaus Ermüdungserscheinungen zu beobachten gewesen. Die festgestellten erheblichen Defizite seien auf eine neuropsychologische Störung unklarer Genese, differentialdiagnostisch im Rahmen einer schizophrenen Psychose und eines Fehlgebrauchs eines Benzodiazepins, zurückgeführt worden. Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei eine vollständige Entwöhnung von Benzodiazepinen und eine erneute Testung nach ungefähr sechsmonatiger kontrollierter und dokumentierter Abstinenz empfohlen worden. Sämtliche PMEDA-Experten hätten diese Empfehlung des neuropsychologischen Gutachters, der selbst Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei und ein eigenständiges Gutachten erstellt habe, im Konsens mitgetragen, was von der Vorinstanz nicht beachtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht nehme - im Gegensatz zur IV-Stelle - an, ein Absetzen der Benzodiazepine sei möglich, doch habe es die neuropsychologischerseits empfohlene Abklärung gleichwohl nicht angeordnet, womit es gegen Art. 61 lit. c ATSG verstossen habe.

5.2.

5.2.1. Es trifft zu, dass eine effektive psychiatrische Abklärungsdauer von eineinhalb Stunden nicht als "mehrstündig" qualifiziert werden kann. Dr. med. B.________ erwähnte in Abweichung dazu ausdrücklich, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Müdigkeit, Erschöpfung und Leistungsinsuffizienz bei der "mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung" nicht nachvollzogen werden könne. Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf diese Diskrepanz nicht weiter einging, sondern die psychiatrische Teilexpertise uneingeschränkt als beweiskräftig erachtete.

5.2.2. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2 mit Hinweis).

Hier berücksichtigte Dr. med. B.________ die vom Beschwerdeführer angegebenen Konzentrationsstörungen, die Ermüdbarkeit und auch die Erschöpfung durchaus. Die geklagten Erschöpfungsgefühle und die Leistungsinsuffizienz waren in der Untersuchung für ihn aber "nicht spürbar". Seine Aussage, wonach die angegebene Müdigkeit, Erschöpfung und Leistungsinsuffizenz bei der "mehrstündigen" gutachterlichen Untersuchung nicht nachvollziehbar gewesen sei, kann sich zwar nur auf eine Untersuchungsdauer von (immerhin) 90 Minuten beziehen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich anhand der effektiven Untersuchungsdauer von eineinhalb Stunden nur ein ungenügendes Bild von den vorhandenen Limitierungen hätte machen können, sind jedoch nicht erkennbar. Im Übrigen trug er den vorgebrachten Einschränkungen insoweit sehr wohl Rechnung, als er lediglich einfache, vorstrukturierte Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen u.a. an die Konzentrationsfähigkeit als zumutbar erachtete. Kann - wie vorliegend - von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit im Ergebnis ausgegangen werden, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend (SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Indem die Vorinstanz das psychiatrische Teilgutachten als beweiskräftig qualifizierte, verletzte sie somit kein Bundesrecht.

5.3. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite ist sodann grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich - aber immerhin - eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde eine solche neuropsychologische Abklärung von Dr. med. C.________, der - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, durchgeführt. Dies ändert aber nichts daran, dass Dr. med. C.________ den Beschwerdeführer in seiner Zusatzuntersuchung nicht psychiatrisch, sondern neuropsychologisch, namentlich mittels neuropsychologischer Testverfahren, untersucht hat. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht gefolgt werden, soweit er das neuropsychologische Teilgutachten als "eigenständig" bzw. "direkt" beweiswertig qualifizieren möchte. Er blendet dabei aus, dass der fallführende Psychiater seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auch noch in Kenntnis der neuropsychologischen Abklärungen anlässlich der Konsensbeurteilung bekräftigte und letztlich alle vier beteiligten Experten, also auch Dr. med. C.________, auf eine insgesamt uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schlossen. Die Empfehlung einer nochmaligen neuropsychologischen Untersuchung in sechs Monaten wurde in der Konsensbeurteilung zwar aufrecht erhalten. Wesentlich ist aber, dass die Experten eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dennoch vornehmen konnten. Da ein weiteres neuropsycholgisches Gutachten folglich nicht als unabdingbar qualifiziert werden kann, durfte die Vorinstanz auf die Einholung eines solchen verzichten (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 ; 136 I 229 E. 5.3) und gestützt auf das zuverlässige PMEDA-Gutachten eine rentenbegründende Invalidität verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen (vgl. E. 1.2 hiervor). Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Bettina Surber wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz