Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_125/2020 KI-generiert

Worker v. Accident Insurer Regarding Post-2018 Disability Benefits

Geschäftsnummer 8C_125/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a decision from the Bern Administrative Court concerning the termination of accident insurance benefits following a workplace incident on January 18, 2018. The complainant, insured for professional and non-professional accidents, slipped while unloading packages, resulting in contusions to his back and shoulder. This shoulder had previously been injured in a 2012 accident and underwent multiple surgeries. The insurer, after assessing medical evaluations that indicated no lasting injuries from the 2018 accident, ceased benefits as of May 31, 2018. The complainant contested this decision, seeking continued benefits and compensation for an alleged new injury, specifically citing a subsequent diagnosis of a potential supraspinatus tendon rupture. The matter under dispute was whether the ongoing shoulder complaints were causally linked to the 2018 accident. The court had noted no evidence of psychological consequences from the accident, and the initial ruling was to discontinue benefits due to lack of structural injury caused by the accident.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Worker v. Accident Insurer Regarding Post-2018 Disability Benefits: The complainant, insured for professional and non-professional accidents, slipped while unloading packages, resulting in contusions to his back and shoulder. This shoulder had previously been injured in a 2012 accident and underwent multiple surgeries. The insurer, after assessing medical evaluations that indicated no lasting injuries from the 2018 accident, ceased benefits as of May 31, 2018. The complainant contested this decision, seeking continued benefits and compensation for an alleged new injury, specifically citing a subsequent diagnosis of a potential supraspinatus tendon rupture. The matter under dispute was whether the ongoing shoulder complaints were causally linked to the 2018 accident. The court had noted no evidence of psychological consequences from the accident, and the initial ruling was to discontinue benefits due to lack of structural injury caused by the accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Invalidenversicherungsleistungen Unfallversicherer befristete Leistung Unfallversicherungsleistungen Versicherungsleistungsanspruch Heilungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Tribunal's power to apply the law ex officio, relevant to the overall review process, although not directly leading to the operative order itself.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for making the proceeding subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 95 BGG

This article governs the grounds for appeal in public law matters, which the Tribunal implicitly reviews when examining the merits of the appeal.

Art. 96 BGG

This article governs the grounds for appeal in public law matters, which the Tribunal implicitly reviews when examining the merits of the appeal.

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«…sprechungsgemäss beweiskräftig sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 8C_125/2020 vom 15. April 2020 E.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3), sofern ein lückenloser Befund vorliegt und…»
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«…gsgemäss beweiskräftig sein können (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 8C_125/2020 vom 15. April 2020 E.3 und 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3), sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im W…»
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«…prechungsgemäss beweiskräftig sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 8C_125/2020 vom 15. April 2020 E.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). Hierfür muss aber – auch nach der von der Beschwer…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_125/2020

Urteil vom 15. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Dezember 2019 (200 19 237 UV).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1973, war über die Personalberatung B.________ seit 1. Januar 2018 bei der Firma C.________ beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 23. Januar 2018 stürzte er am 18. Januar 2018 beim Abladen von Paketen auf den Rücken. Er wurde am gleichen Tag im Spital D.________ versorgt. Gemäss Notfallbericht zog er sich Kontusionen an der Lenden- und Halswirbelsäule sowie an der linken Schulter zu. Letztere war bereits bei einem früheren Sturz auf Glatteis am 19. Februar 2012 verletzt und in der Folge durch Dr. med. E.________, leitender Arzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals F.________, zweimal operiert worden (am 16. März 2012 und am 25. Februar 2014, Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. Juli 2018). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 und Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 schloss sie den Fall per 31. Mai 2018 ab. Sie stützte sich dabei auf die kreisärztlichen Beurteilungen der Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 29. Mai 2018 und vom 14. Februar 2019. Danach hatte sich der Versicherte beim Unfall vom 18. Januar 2018 gemäss bildgebenden Untersuchungen keine strukturellen Verletzungen zugezogen. Die Schulterkontusion habe zu einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung (drei bis vier Monate) des Zustandes nach Rotatorenmanschettenläsion im Jahr 2012 geführt.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Dezember 2019 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab. Dabei hielt es unter anderem auch fest, dass keine Anzeichen für psychische Unfallfolgen bestünden.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch über den 31. Mai 2018 hinaus Taggelder, Heilungskosten sowie eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 31. Mai 2018 vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei, ob die danach noch anhaltenden Beschwerden an der linken Schulter in einem natürlich-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Januar 2018 standen. Unbestritten bleibt, dass eine Leistungspflicht für psychische Unfallfolgen ausser Betracht fällt.

3. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss auch für eine unfallbedingte Verschlimmerung eines Vorzustandes haftet. Bei Teilursächlichkeit des Unfalls entfällt die von ihm einmal anerkannte Leistungspflicht erst, wenn der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), wieder hergestellt ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteile 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109 , aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1).

4. Die Vorinstanz stellte fest, sowohl die Suva-Kreisärztin als auch der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.________ seien anhand der bildgebenden Untersuchungen (Röntgenbild vom Unfalltag, MR-Arthrographie vom 7. Februar 2018) davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. Januar 2018 keine strukturellen Verletzungen an der linken Schulter zugezogen habe. Es seien keine Veränderungen gegenüber den bildgebend vor dem Unfall erhobenen Befunden zu erkennen gewesen. Die Ausführungen des Dr. med. E.________ zu den von ihm anlässlich einer weiteren Operation vom 28. Mai 2019 erhobenen Befunde (Bericht vom 10. Dezember 2019) liessen keine Rückschlüsse darauf zu, ob diese durch den Unfall vom 18. Januar 2018 verursacht worden seien. Er gehe vielmehr von Spätfolgen des Vorzustandes aus, bedingt durch den Unfall im Jahr 2012. Diese Frage sei jedoch, so das kantonale Gericht, im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs der nach dem 31. Mai 2018 noch anhaltenden Beschwerden mit der durch den Unfall vom 18. Januar 2018 erlittenen Verschlimmerung des Vorzustandes an der linken Schulter gestützt auf die versicherungsinternen Aktenberichte nicht bewiesen sei. Beim gegebenen Vorzustand könne hinsichtlich der Dauer der vorübergehenden Verschlimmerung durch die beim Unfall erlittene Kontusion nicht von Erfahrungswerten ausgegangen werden. Gestützt auf die Berichte des Dr. med. E.________ insbesondere vom 6. Mai 2019 und vom 29. Mai 2019 müsse sich der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zudem eine Ruptur der Supraspinatussehne zugezogen haben.

6.

6.1. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unrichtig wären, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, sein behandelnder Arzt sei nach einer erneuten MRI-Untersuchung vom 23. April 2019 sowie aufgrund seiner bei der Operation vom 28. Mai 2019 erhobenen neuen Befunde zum Schluss gelangt, es lägen durch den Unfall vom 18. Januar 2018 bedingte Verletzungen vor. Dass die Ausdünnung (beziehungsweise "[Re-] Ruptur") der beim früheren Unfall vom 19. Februar 2012 verletzten, operativ sanierten Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich traumatisch im Rechtssinne durch den Unfall vom 18. Januar 2018 verursacht worden wäre, lässt sich daraus nicht schliessen. Für eine entsprechende erneute Verletzung durch den letzteren Unfall bestanden im Übrigen selbst anhand seiner eigenen früheren Einschätzungen (vgl. Berichte vom 22. Februar, 18. Juli und 7. September 2018) keinerlei Anhaltspunkte.

6.2. Soweit Dr. med. E.________ in seinen Berichten vom 7. September und 15. November 2018 sowie vom 9. März 2019 eine Zweitmeinung als erforderlich erachtete, bezog sich dies auf die Frage, ob ein erneuter chirurgischer Eingriff angezeigt sei, nicht aber auf die Kausalitätsfrage der damals anhaltenden Beschwerden mit dem Unfall vom 18. Januar 2018.

6.3. Den Ausführungen des Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 lässt sich zudem nicht entnehmen, inwieweit im vorliegenden Fall von den von der Suva-Kreisärztin genannten medizinischen Erfahrungswerten abzuweichen und von einer kontusionsbedingten Beschwerdedauer von mehr als drei bis vier Monaten auszugehen wäre. Der behandelnde Arzt ging im erwähnten Bericht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 aus einer Höhe von 50 bis 70 cm gestürzt sei. Dies widerspricht den Angaben des Versicherten selber anlässlich der mündlichen Sachverhaltsabklärung durch die Suva am 19. März 2018. Danach war er beim Abladen der Pakete auf nassem Schnee ausgerutscht. Ob sich das Ereignis so oder anders zugetragen habe, ändert indessen nichts daran, dass unfallbedingt lediglich eine Kontusion zu verzeichnen war, die zu keinen strukturellen Läsionen führte. Mangels schlüssiger Angaben seines behandelnden Arztes dazu, inwieweit bei einer solchen Verletzung abweichend von der Suva-Kreisärztin von einer längeren Beschwerdedauer auszugehen wäre, vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich aus dem von ihm angerufenen, in SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 publizierten Urteil 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 (E. 4.3.3) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

6.4. Die von Dr. med. E.________ verfassten späteren Stellungnahmen vermochten somit keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen Berichten zu begründen. Zudem finden sich darin nach dem oben Gesagten (E. 6.1) keine durch den Unfall vom 18. Januar 2018 bedingten Befunde, die in Widerspruch zum Sachverhalt stünden, von dem die Suva-Kreisärztin ausging. Die Vorinstanz durfte daher auf ihre Aktenbeurteilung abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo