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8C_125/2013 KI-generiert

Unemployment Insurance Sanction Over Missed Meeting Due to Conflicting Course Requirement

Geschäftsnummer 8C_125/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding unemployment insurance benefits, where an individual was penalized for missing a scheduled consultation appointment due to a scheduling conflict with a language course. The relevant authority imposed a 15-day suspension of her entitlement, arguing that the individual failed to inform them adequately about her inability to attend. The individual contended that she had sent a timely email requesting a reschedule and argued that the appointment was improperly set amidst her prior commitments. The social security court upheld the penalty, but the upper authority then challenged this decision, leading to further examination of whether the individual's absence was justifiable.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG, Art. 62 BGG; Unemployment Insurance Sanction Over Missed Meeting Due to Conflicting Course Requirement: The relevant authority imposed a 15-day suspension of her entitlement, arguing that the individual failed to inform them adequately about her inability to attend. The individual contended that she had sent a timely email requesting a reschedule and argued that the appointment was improperly set amidst her prior commitments. The social security court upheld the penalty, but the upper authority then challenged this decision, leading to further examination of whether the individual's absence was justifiable.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Pflichtverletzung Versicherungsleistung Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal's use of the facts established by the lower court.

Art. 62 BGG

Cited as the general rule for imposing court costs, although no costs were ultimately levied against the losing party.

Art. 95 BGG

Cited as a general basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 96 BGG

Cited as a general basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can correct the factual findings of the lower court.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

The appeal was granted because the insured person's absence from the consultation meeting was excused, meaning there was no breach of duty under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_125/2013

Urteil vom 29. August 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) , Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich , Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner,

T.________.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 und Einspracheentscheid vom 5. März 2012 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich T.________ für 15 Tage ab dem 7. Februar 2012 in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie einem Beratungsgespräch unentschuldigt fern geblieben sei.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 ab.

C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 5. März 2012.

T.________ und das AWA verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.

2. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund nicht befolgt und insbesondere etwa einen Termin für ein Beratungsgespräch nicht wahrnimmt ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ; Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG ). Ob ein entschuldbarer Grund vorliegt, ist vom Bundesgericht frei zu überprüfen (ARV 2012 S. 300, 8C_7/2012 E. 4).

3. Streitig ist, ob die Versicherte ein auf den 6. Februar 2012 festgesetztes Kontroll- und Beratungsgespräch unentschuldigt versäumt hat. Sie beruft sich auf eine E-Mail vom 31. Januar 2012, mit welcher sie um dessen Verschiebung gebeten habe wegen Terminkollision mit einem Deutschkurs. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts hätte sich die Versicherte zusätzlich telefonisch vergewissern müssen, dass die zuständige Sachbearbeiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) von ihrer Nachricht Kenntnis genommen habe.

4. Das Beschwerde führende SECO macht geltend, dass das RAV selber die Terminkollision zu verantworten habe, sei doch für die Versicherte im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme zuletzt am 5. Dezember 2011 ein zweiter Deutschkurs, jeweils vormittags, gebucht, trotzdem aber ein Beratungs- und Kontrollgespräch auf den 6. Februar 2012 morgens festgesetzt worden. Solche Konfliktsituationen seien zu vermeiden. Jedenfalls aber sei der Versicherten aus der Terminkollision keine Pflichtverletzung zur Last zu legen, habe sie doch gegen eine der beiden angewiesenen Massnahmen verstossen müssen. Im Übrigen habe die Versicherte ihre Nachricht an die korrekte Adresse der RAV-Beraterin geschickt, welche sowohl vorher als auch nachher jeweils deren E-Mails erhalten habe. Das SECO bemängelt des Weiteren, dass die RAV-Beraterin über den verpassten Termin Meldung erstattet, dann aber die Einsprache der Versicherten an das AWA verfasst habe. Der Fehler sei im Rahmen der Einsprache zu korrigieren gewesen.

5. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die von der Versicherten am 31. Januar 2012 abgeschickte E-Mail auch bei der zuständigen RAV-Sachbearbeiterin angekommen ist. Dass die Mitteilung nicht zur Kenntnis genommen wurde, hat entgegen der Vorinstanz nicht die Versicherte zu verantworten. Nachdem sie sich für ihr Fernbleiben vom Beratungsgespräch entschuldigt hat, liegt keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vor. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufzuheben und die Arbeitslosenkasse wird die Arbeitslosenentschädigung für 15 Tage ab dem 7. Februar 2012 entsprechend dem Antrag des SECO nachträglich auszahlen.

6. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 62 BGG ). Dem unterliegenden AWA sind indessen keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( BGE 133 V 640 ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2012 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 5. März 2012 werden aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, T.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo