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8C_123/2025 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Insurance Authority (Accident Insurance Revision Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies)

Geschäftsnummer 8C_123/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant v. Cantonal Insurance Authority (Accident Insurance Revision Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies) The case involves a claimant appealing a cantonal court's refusal to entertain a request for revision concerning a prior judgment on accident insurance due to the absence of valid grounds for revision under cantonal law. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without addressing the merits because the claimant failed to meet the qualified substantiation requirements under Article 106 para. 2 BGG, particularly by not clearly alleging or demonstrating how the prior dismissal, which relied on cantonal procedural law regarding the lack of revision grounds, violated specific federal law, fundamental rights, or was arbitrary in its findings of fact. Since the appellant did not specifically challenge the prerequisites for the non-admission decision within the statutory deadline, the court found the defect in reasoning to be manifest and rejected the appeal in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a oder; Claimant v. Cantonal Insurance Authority (Accident Insurance Revision Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies): Das kantonale Gericht legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. Januar 2025 zugestellten Urteil vom 27. Dezember 2024 dar, weshalb es auf das gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2024 gerichtete Revisionsgesuch nicht eintrat (kein Revisionsgrund nach Art. 95 lit. a oder lit. b VRPG/BE angerufen).

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) gesetzliche Unfallversicherung Revision eines Entscheids Verfahrensmangel Subrogation des Versicherers Forderungseingabe Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into substance (Nichteintreten) due to evident lack of proper reasoning, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_123/2025

Urteil vom 27. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2024

(200 24 804 UV).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (

BGE 123 V 335

).

2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (

Art. 47 Abs. 1 BGG

). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein.

3. Das kantonale Gericht legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. Januar 2025 zugestellten Urteil vom 27. Dezember 2024 dar, weshalb es auf das gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2024 gerichtete Revisionsgesuch nicht eintrat (kein Revisionsgrund nach Art. 95 lit. a oder lit. b VRPG/BE angerufen).

4. Die bundesgerichtliche Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 und

Art. 100 Abs. 1 BGG

am 6. Februar 2024 abgelaufen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

; Urteil 8C_220/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 2.1 mit Hinweisen) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb das darauf beruhende Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnte. Allein zu erklären, mit dem Revisionsgesuch sämtliche zugänglichen Beweismittel eingereicht zu haben, reicht nicht aus. Damit ist weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 95 lit. a und b VRPV/BE hinreichend klar angerufen, noch dargetan, dass das auf kantonalem Recht beruhende Nichteintreten willkürlich erfolgt sei soll.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

6. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_540/2024 vom 2. Oktober 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel