Unemployment Benefit Suspension Upheld Due to Unsubstantiated Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal lodged by an individual against a decision made by the insurance court of the Canton of Aargau. The dispute centers on the individual's eligibility for unemployment benefits, which were suspended for 29 days by the Public Unemployment Insurance Fund of Aargau. The lower court upheld the suspension, concluding that the claimant's decision to quit their job, despite alleged health issues, constituted self-induced unemployment, and thus, the termination of employment was still considered reasonable. The appellant contended that the court did not fully accept their health-related arguments and criticized the previous judgment on this basis.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefit Suspension Upheld Due to Unsubstantiated Appeal: The dispute centers on the individual's eligibility for unemployment benefits, which were suspended for 29 days by the Public Unemployment Insurance Fund of Aargau. The lower court upheld the suspension, concluding that the claimant's decision to quit their job, despite alleged health issues, constituted self-induced unemployment, and thus, the termination of employment was still considered reasonable. The appellant contended that the court did not fully accept their health-related arguments and criticized the previous judgment on this basis.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (Nichteintreten) due to an obvious defect in substantiation, applied in the simplified procedure.
The court waived the collection of court costs as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_123/2024
Urteil vom 12. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 2024 (VBE.2023.312).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil 16. Januar 2024 die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 29 Tagen. Dabei erachtete es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten den Verbleib des Beschwerdeführers an der von ihm selber gekündigten Stelle trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als nach wie vor zumutbar, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei.
3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen zum Sachverhalt in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Allein zu beanstanden, dass das kantonale Gericht nicht vorbehaltlos seinen Ausführungen zur Gesundheitsproblematik gefolgt ist, und sich dabei auf einen Beweisnotstand zu berufen, reicht nicht aus. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht dargetan. Ohnehin geht es bei der Zumutbarkeitsfrage nicht allein um das Vorliegen eines Krankheitsbilds.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel