Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_123/2022 KI-generiert

Accident Insurance Premiums Payroll Dispute Admissibility Ruling

Geschäftsnummer 8C_123/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss company contested a decision by the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) regarding the amount of premiums it was required to pay for occupational and non-occupational accident insurance for its employees for the year 2018. This amount was based on a salary discrepancy cited by Suva. The cantonal court partially upheld the company's appeal, instructing Suva to reassess the deductions claimed by the company from the reported salaries and to issue a new premium assessment accordingly. However, the court dismissed the appeal regarding the company's claim that it was not liable for contributions related to employees paid in cash on an ad-hoc (piecework) basis. The case was then brought before the Swiss Federal Tribunal on a procedural issue, which centered on whether the cantonal court's ruling could result in an irreparable disadvantage to the company.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accident Insurance Premiums Payroll Dispute Admissibility Ruling: This amount was based on a salary discrepancy cited by Suva. The cantonal court partially upheld the company's appeal, instructing Suva to reassess the deductions claimed by the company from the reported salaries and to issue a new premium assessment accordingly. However, the court dismissed the appeal regarding the company's claim that it was not liable for contributions related to employees paid in cash on an ad-hoc (piecework) basis. The case was then brought before the Swiss Federal Tribunal on a procedural issue, which centered on whether the cantonal court's ruling could result in an irreparable disadvantage to the company.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Unfallversicherungsprämien Teilklage Versicherungsgesellschaft sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verwaltungsbehörde Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal in simplified procedure because it was evidently inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_123/2022

Urteil vom 2. März 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungs- gerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2022 (VBE.2021.195).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Februar 2022 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2022,

in Erwägung,

dass vor Vorinstanz der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2021 im Streit lag, wonach die Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2018 aufgrund einer Differenzlohnsumme von Fr. 336'503.- insgesamt Fr. 24'833.95 Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das gesamte Personal zu leisten habe,

dass das kantonale Gericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit guthiess, als es die Angelegenheit an die Verwaltung zurückwies, damit diese die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge vom massgebenden Lohn prüfe und hernach über die Prämien neu verfüge,

dass es im Übrigen die Beschwerde abwies, insbesondere soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, für die mittels Barzahlungen entgoltenen Akkordanten träfe sie keine Abgabepflicht,

dass damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt ( BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Person (und nicht etwa bei der Gegenpartei) ausgewiesen sein muss,

dass dies hier nicht gegeben ist, weil die Beschwerdeführerin nach den Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung der Verwaltungsbehörde Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass das jetzt angefochtene kantonale Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet ( BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f.),

dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist,

dass nämlich selbst ein Wegfall der im Rückweisungsurteil angeordneten ergänzenden Abklärungen, wie er mit einem in Gutheissung der Beschwerde herbeigeführten sofortigen Endentscheid einher ginge, praxisgemäss keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung ersparen würde (statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),

dass sich demzufolge die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel