Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_123/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Decision on Disability Pension Income Comparison

Geschäftsnummer 8C_123/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability insurance benefits due to health issues, initially receiving full and partial pensions but later having these benefits revoked after a court's decision for further medical evaluation. The individual contested subsequent decisions made by the insurance authority, arguing for a higher pension based on a claimed income level. However, the relevant court determined the individual's valid income had to be established based on his employment history prior to the health impairment, rather than the inflated figure he proposed, leading to a legal battle over the correctness of income comparison and disability classification. Ultimately, the court ruled against the individual, denying his appeals for increased pension benefits and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Decision on Disability Pension Income Comparison: The individual contested subsequent decisions made by the insurance authority, arguing for a higher pension based on a claimed income level. However, the relevant court determined the individual's valid income had to be established based on his employment history prior to the health impairment, rather than the inflated figure he proposed, leading to a legal battle over the correctness of income comparison and disability classification. Ultimately, the court ruled against the individual, denying his appeals for increased pension benefits and legal aid.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich) Festsetzung der Invalidenrente Invalidenversicherung Einkommensvergleich halbe Rente Krankenversicherung gesundheitliche Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was disposed of summarily without an exchange of written submissions based on the lack of prospect of success.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because he lost the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2016.04.21.sv.10 (2016-04-21) · bl
Plaintiff's Marketable Work Capacity and Disability Pension Calculation
«…um auf hypothetische Einkommen für Tätigkeiten zu schliessen, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Ur- teil 8C_123/2012 vom 12. April 2012, E. 3). Diese Ansicht hat das Bundesgericht in einem neu- eren Urteil bestätigt. Demnach reicht eine…»
2015.11.12.sv.10 (2015-11-12) · bl
Disability Pension Reduction Overturned Due to Unchanged Earning Capacity
«…t, um auf hypothetische Einkommen für Tätigkeiten zu schliessen, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Urteil 8C_123/2012 vom 12. April 2012, E. 3). Diese Ansicht hat das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil bestätigt. Demnach reicht e…»
8C_513/2014 (2014-12-17)
Insured Person v. IV-Stelle (Revision of Disability Pension and Income Assessment)
«…auf hypothetische Einkommen für Tätigkeiten zu schliessen, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. Urteil 8C_123/2012 vom 12. April 2012 E. 3 mit Hinweis). Im Übrigen wäre andernfalls zu prüfen, ob dieses Anforderungsniveau nicht auch be…»
200 2014 376 (2014-11-04) · be
Disability Pension Reduction Following Medical Reassessment of HIV/AIDS Patient
«…e Berufslehre verlangt (vgl. Entscheide des BGer vom 21. Februar 2013, 8C_807/2012, E. 5.1.3, sowie vom 12. April 2012, 8C_123/2012, E. 3), ein Berufsabschluss ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich (vgl. z.B. Ent- scheid des EVG vom 9. Januar 20…»
200 2014 501 (2014-08-05) · be
Claimant v. Disability Insurer: Disability Rating Calculation and Pension Entitlement
«…e Berufslehre verlangt (vgl. Entscheide des BGer vom 21. Februar 2013, 8C_807/2012, E. 5.1.3, sowie vom 12. April 2012, 8C_123/2012, E. 3), ein Berufsabschluss ist jedoch nicht in jedem Fall er- forderlich (vgl. z.B. Entscheid des EVG vom 9. Januar 20…»
8C_185/2013 (2013-07-04)
Dispute over Invalidity Pension Calculation Based on Conflicting Occupational Capacity Assessments
«…wendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist ( BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_123/2012 vom 12. April 2012 E. 1 mit Hinweis). 2. Streitig ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf eine In…»
8C_807/2012 (2013-02-21)
Claimant v. Federal Court: Invalidity Pension Calculation for Partially Employed Homemaker Upheld
«…erufs- und Fachkenntnisse zu erlangen; dafür wird in aller Regel eine abgeschlossene Berufslehre verlangt (vgl. Urteile 8C_123/2012 vom 12. April 2012 E. 3 und 8C_490/2011 vom 11. Januar 2012 E. 3.2.3). 5.1.4 Zusammenfassend bleibt es bei einem Valid…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_123/2012 {T 0/2}

Urteil vom 12. April 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente, Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 13. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A. Am 30. April 2003 ersuchte D.________, geboren 1971, um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wies das Gesuch um Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 ab, sprach ihm aber ab 1. Mai 2003 eine ganze und von 1. Juni bis 30. September 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 26. Juni 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. September 2007). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hob die Rentenzusprechung mit Entscheid vom 18. August 2008 auf und wies die Sache zu weiterer medizinischer Abklärung an die IV-Stelle zurück; auf die von D.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_779/2008 vom 8. Januar 2009 nicht ein.

Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts X.________ vom 25. November 2008 und dessen Ergänzung vom 2. Juni 2009 sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2010 wiederum ab 1. Mai 2003 eine ganze und von 1. Juni bis 30. September 2004 eine halbe Invalidenrente zu; einen Anspruch ab 1. Oktober 2004 verneinte sie erneut. Am 6. Juli 2010 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Eingliederung ab.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vereinigte die gegen die Verfügungen vom 19. April und 6. Juli 2010 erhobenen Beschwerden in einem Verfahren und wies sie mit Entscheid vom 13. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C. D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Rentenzusprechung für den Zeitraum von 1. Mai 2003 bis 31. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu bestätigen und ihm ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. Oktober 2004 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Auf beruflich-erwerblicher Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs ( BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen], und Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Letzteres betrifft die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist ( BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 1 in fine und 4).

2. Vor Bundesgericht ist einzig die Ermittlung der Vergleichseinkommen noch streitig. Soweit der Versicherte die Bestätigung der zugesprochenen Renten verlangt, kann darauf mangels schutzwürdigem Interesse nicht eingetreten werden.

3. Die Behauptung des Versicherten, die Vorinstanz habe in E. 6e des angefochtenen Entscheids verbindlich festgehalten, er weise ein Valideneinkommen von Fr. 84'000.- aus, ist aktenwidrig. Das kantonale Gericht hat in dieser Erwägung die Ansicht des Versicherten wiedergegeben, wonach ihm ein Valideneinkommen in dieser Höhe anzurechnen sei, und fügte an, der Beschwerdeführer verkenne jedoch, dass für die Bemessung des Valideneinkommens auf jenes Einkommen abzustellen sei, das er als Gesunder verdienen würde, hätte er die letzte Tätigkeit vor dem schädigenden Ereignis fortgesetzt ( BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.3 S. 224). Der Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt (Unfall vom 6. Mai 2002) jedoch nicht mehr als Schlosser tätig, sondern hatte einige Monate zuvor die Stelle aus nicht gesundheitlich bedingten Gründen verloren und war seither arbeitslos. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage zu Recht nicht das geltend gemachte Einkommen als Schlosser in der Höhe von Fr. 84'000.- der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt. Vielmehr hat sie in bundesrechtskonformer Weise das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte ermittelt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz sich dabei auf den tabellarischen Wert des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Arbeiten) gestützt hat. Entgegen der Ansicht des Versicherten reicht eine langjährige Erfahrung in einer angelernten Tätigkeit nicht aus, um die für die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 notwendigen Berufs- und Fachkenntnisse zu erlangen; dafür wird in aller Regel eine abgeschlossene Berufslehre verlangt (vgl. Urteil 8C_490/2011 vom 11. Januar 2012 E. 3.2.3, in welchem das Bundesgericht im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens eines seit 25 Jahren als angelernter Zimmermann tätigen Versicherten mangels Berufsabschluss vom Anforderungsniveau 4 ausging). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens das Anforderungsniveau 3 massgebend sein soll, führt der Versicherte doch selbst aus, dass er in einer leidensangepassten Hilfsarbeitertätigkeit seine erworbene Arbeitserfahrung nicht einsetzen könnte.

Nach dem Gesagten sind die Ermittlung der Vergleichseinkommen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. Juni 2004 nicht zu beanstanden.

4. Da die Beschwerde aussichtslos ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG , d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.

5. Die Beschwerde des Versicherten ist aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold