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8C_122/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Disability Insurance Matter Over Untimely and Invalid Challenge

Geschäftsnummer 8C_122/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Disability Insurance Matter Over Untimely and Invalid Challenge The Federal Supreme Court dismissed an appeal in a social insurance matter, confirming the lower court's decision not to entertain the appellant's challenge against a disability insurance (DI) ruling. The appellant failed to demonstrate that the lower court's finding—that the electronic inquiries and request for file inspection made to the DI Office and other authorities after the decision was issued did not constitute a valid appeal—was grossly incorrect or amounted to a violation of federal law. The Court reasoned that merely expressing displeasure with a decision is not equivalent to clearly communicating the intent to formally appeal to the competent authority within the prescribed deadline, and the appeal was therefore dismissed as purely appellative due to a lack of sufficiently substantiated legal arguments against the previous court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Disability Insurance Matter Over Untimely and Invalid Challenge: The appellant failed to demonstrate that the lower court's finding—that the electronic inquiries and request for file inspection made to the DI Office and other authorities after the decision was issued did not constitute a valid appeal—was grossly incorrect or amounted to a violation of federal law. The Court reasoned that merely expressing displeasure with a decision is not equivalent to clearly communicating the intent to formally appeal to the competent authority within the prescribed deadline, and the appeal was therefore dismissed as purely appellative due to a lack of sufficiently substantiated legal arguments against the previous court's reasoning.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherungsrecht sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren substantiierte Begründung Überversicherung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Einstellung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to enter the appeal under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs in exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_122/2025

Urteil vom 7. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. Dezember 2024 (IV.2024.00746).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensbeschlüssen eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

BGE 123 V 335

). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht legte im Beschluss vom 23. Dezember 2024 näher dar, weshalb mit den im Anschluss an die Eröffnung der Verfügung vom 31. Juli 2024 erfolgten verschiedenen elektronischen Anfragen der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin sowie an die IV-Stelle des Kantons Genf und der Bitte um Akteneinsicht keine rechtsgenüglich und fristgerecht erhobene Beschwerde verbunden war.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Allein geltend zu machen, mit den an die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gerichteten elektronischen Eingaben klar seinen Unmut über den Einspracheentscheid zum Ausdruck gebracht zu haben, reicht nicht aus. Vielmehr besteht ein Unterschied zwischen der Unzufriedenheit mit einem Entscheid und dem notwendigerweise klar dargetanen Willen, sich dagegen auch tatsächlich (bei der Rechtsmittelinstanz) zur Wehr setzen zu wollen. Inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen sollen, ist damit nicht aufgezeigt. Ebenso wenig sachgerecht erhoben ist die Rüge, das kantonale Gericht sei überspitzt formalistisch vorgegangen. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als rein appellativ vorgetragen, was vor Bundesgericht nicht ausreicht.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel