Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_122/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Defects in IV Benefits Case

Geschäftsnummer 8C_122/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Insurance Court of the Canton of St. Gallen regarding invalidity insurance. The individual challenged a ruling from January 8, 2015, concerning their claim for benefits, claiming that there had been a significant change in their health status that warranted review. Upon review, the Federal Tribunal found that the individual's complaint did not adequately address the key considerations of the lower court's decision, particularly regarding the lack of credible evidence of a relevant change in health status during the specified timeframe. Consequently, the tribunal determined that the complaint was not valid and decided not to entertain it further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Formal Defects in IV Benefits Case: Gallen regarding invalidity insurance. The individual challenged a ruling from January 8, 2015, concerning their claim for benefits, claiming that there had been a significant change in their health status that warranted review. Upon review, the Federal Tribunal found that the individual's complaint did not adequately address the key considerations of the lower court's decision, particularly regarding the lack of credible evidence of a relevant change in health status during the specified timeframe. Consequently, the tribunal determined that the complaint was not valid and decided not to entertain it further.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung formeller Mangel Versicherungsleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Erschleichen einer Leistung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to obvious inadmissibility (lack of compliance with formal requirements).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the basis for waiving court costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_122/2015

Urteil vom 24. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 12. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2015,

in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 12. Februar 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der nicht erfolgten Glaubhaftmachung einer im massgeblichen Vergleichszeitraum (20. Oktober 2011 bis 13. Mai 2014) eingetretenen relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, ob-wohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln schon in einem früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich im Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV anzumelden,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit sich das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz