Invalidity Insurance Office Appeal Against Disability Pension Award Dismissed for Contradictory Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over the invalidity pension of a woman born in 1963, who had her half invalidity pension increased to a full pension for a specific period but later reduced to three-quarters starting from April 2006 by the relevant insurance authority. The woman contested this reduction, leading to a ruling from the cantonal insurance court which granted her a full invalidity pension from April 2006 onward. The insurance authority subsequently appealed this decision, arguing that the cantonal court had improperly relied on a medical report without further investigations, and sought to have the case returned for additional medical assessments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Invalidity Insurance Office Appeal Against Disability Pension Award Dismissed for Contradictory Conduct: The woman contested this reduction, leading to a ruling from the cantonal insurance court which granted her a full invalidity pension from April 2006 onward. The insurance authority subsequently appealed this decision, arguing that the cantonal court had improperly relied on a medical report without further investigations, and sought to have the case returned for additional medical assessments.
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KI-generiertThe President decided not to enter into the appeal using the simplified procedure for vexatious or abusive appeals.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant due to the outcome of the decision not to enter into the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_122/2008
Urteil vom 10. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Holzer.
Parteien
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1951 Sitten,
Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts Wallis vom
29. Januar 2008.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 erhöhte die Kantonale IV-Stelle Wallis die halbe Invalidenrente der 1963 geborenen M.________ für die Zeit vom Dezember 2005 bis März 2006 auf eine ganze Invalidenrente; für die Zeit ab April 2006 setzte sie die Rente mit gleicher Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herab.
B. Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonale Versicherungsgericht Wallis mit Entscheid vom 29. Januar 2008 gut und sprach der Versicherten auch für die Zeit ab April 2006 eine ganze Invalidenrente zu.
C. Mit Beschwerde beantragt die Kantonale IV-Stelle Wallis, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c entscheidet der Präsident der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2. Das kantonale Gericht sprach der Beschwerdegegnerin ausgehend von der Beurteilung des Dr. med. K.________ (FMH Chirurgie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes X.________ der Invalidenversicherung) eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2006 zu. Damit bestätigte die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht die angefochtene Verfügung, gewährte der Versicherten jedoch im Unterschied zur Beurteilung durch die Beschwerdeführerin einen 15%igen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 ).
3. Die IV-Stelle begründet ihre Beschwerde einzig damit, dass das kantonale Gericht zu Unrecht und in Verletzung der ihm obliegenden Untersuchungspflicht auf den Bericht des Dr. med. K.________ abgestellt hat. Abgesehen davon, dass die Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie dem Versicherungsträger und nicht dem kantonalen Gericht obliegt (vgl. RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 [U 51/98]), setzt sich die IV-Stelle damit in einen Widerspruch zu ihrem eigenen Handeln; die Vorinstanz schützte mit ihrem Abstellen auf den Bericht des RAD-Arztes das Vorgehen der Beschwerdeführerin. Ist ein Versicherungsträger der Meinung, die von ihm eingeholten ärztlichen Berichte genügten den Anforderungen nicht, so liegt es an ihm, vor Verfügungserlass weitere Abklärungen vorzunehmen oder spätestens in der Beschwerdeantwort des kantonalen Verfahrens eine teilweise Gutheissung der Beschwerde der versicherten Person in Verbindung mit einer Rückweisung der Sache an sich selber zu weiteren Abklärungen zu beantragen. Die widersprüchliche Prozessführung der Beschwerdeführerin, im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten und erst vor Bundesgericht ihre eigene Würdigung des Sachverhaltes in Zweifel zu ziehen, verdient keinen Rechtsschutz und ist im Sinne eines "Venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. BGE 126 V 308 E. 3 S. 313). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Durch diesen Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonales Versicherungsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer