Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Social Welfare Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertkann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Social Welfare Denial: Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits because the appeal submission was manifestly not sufficiently substantiated, leading to non-admittance in the simplified procedure.
Used to reject the applicant's request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to exceptionally waive the levying of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_121/2025
Urteil vom 7. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2025 (VB.2024.00020).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 lit. a BGG
kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss
Art. 95 lit. c-e BGG
abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 145 V 304
E. 1.2;
140 III 86
E. 2;
135 V 94
E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (
BGE 123 V 335
).
2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 9. Januar 2025 die von der Beschwerdegegnerin per 1. Februar 2023 verfügte Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels zumutbarer Mitwirkung bei der Erhebung des zur Bedürftigkeitsbestimmung Erforderlichen.
3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres:
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (
Art. 95 ff. BGG
) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Stattdessen ruft sie zahlreiche verfassungsmässige Rechte an, ohne diese in einen erkennbaren Zusammenhang zu dem von der Vorinstanz Entschiedenen zu setzen. Überdies reicht es nicht aus, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf dessen Erwägungen dazu einzugehen. Die Eingabe weist gesamthaft gesehen vielmehr querulatorische Züge auf (siehe dazu
Art. 33 Abs. 2,
Art. 42 Abs. 7 und
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG
).
4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin darf indessen insbesondere bei gleichbleibenden künftigen Eingaben an das Bundesgericht nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel