Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_121/2010 KI-generiert

Insurance Benefits for Accident Injuries: Duration and Calculation of Daily Payments

Geschäftsnummer 8C_121/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former home manager who was injured in a traffic accident on January 5, 2001, resulting in multiple medical issues. Following the accident, the accident insurance provider initially recognized their obligation to provide benefits, including daily allowances, until June 30, 2006. However, the insurer later determined that the ongoing complaints were no longer adequately linked to the accident, ceasing further benefits. The injured party contested this decision, leading to a ruling from the cantonal court that partly favored their appeal regarding the calculation of the daily allowances but upheld the termination of benefits beyond the specified date. The insurer subsequently appealed this ruling, contesting the court's determination about the ongoing allowance entitlement during the specified period.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 15 Abs. 1 UVG, Art. 65 BGG; Insurance Benefits for Accident Injuries: Duration and Calculation of Daily Payments: Following the accident, the accident insurance provider initially recognized their obligation to provide benefits, including daily allowances, until June 30, 2006. However, the insurer later determined that the ongoing complaints were no longer adequately linked to the accident, ceasing further benefits. The injured party contested this decision, leading to a ruling from the cantonal court that partly favored their appeal regarding the calculation of the daily allowances but upheld the termination of benefits beyond the specified date. The insurer subsequently appealed this ruling, contesting the court's determination about the ongoing allowance entitlement during the specified period.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Taggeld) Leistungen der Unfallversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes Zahlung der Leistungen Forderungseingabe Krankenversicherer Schleudertrauma

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal is not bound by the factual findings of the lower court in insurance matters.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the general duty to substantiate the appeal, but not explicitly in the final orders.

Art. 65 BGG

Cited to establish that the proceedings are subject to court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited to order the appellant to pay the respondent compensation for the federal court proceedings.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to define a final decision, but not explicitly in the final orders.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, which was confirmed as the basis for proceeding with the case.

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the general basis for filing an appeal in public law matters.

Art. 15 Abs. 1 UVG

Cited as the legal basis for calculating daily allowances based on insured earnings, which was relevant to the substantive issue.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 137 V 199
Claimant Appeals Cessation of Accident Insurance Benefits Based on Overcomability Criterion in Whiplash Case
«…Heilbehandlung und Taggeld sinngemäss anwendbar sein soll. Es hat lediglich und ohne weitergehende Begründung im Urteil 8C_121/2010 vom 18. Oktober 2010 festgehalten, BGE 136 V 279 habe an den Grundsätzen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (E. 2.1 hi…»
UV.2016.22.UV.2016 (2019-02-22) · sg
Claimant Fails to Prove Causation for Post-Accident Disability Benefits and Compensation
«…g erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2010, 8C_121/2010, ab (UV-act. 200). A.b Am 14. Dezember 2014 reichte die Versicherte unter Verweis auf den Entscheid des Versicherungs…»
UV.2016.22.UV.2016.60 (2019-02-22) · sg
Disability Pension Appeal Dismissed Due to Lack of Causal Link
«…g erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2010, 8C_121/2010, ab (UV-act. 200). A.b Am 14. Dezember 2014 reichte die Versicherte unter Verweis auf den Entscheid des Versicherungs…»
UV.2016.22.UV.2016 (2019-02-22) · sg
Claimant Denied Permanent Disability Pension Following 2001 Accident
«…g erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2010, 8C_121/2010, ab (UV-act. 200). A.b Am 14. Dezember 2014 reichte die Versicherte unter Verweis auf den Entscheid des Versicherungs…»
8C_80/2011 (2011-06-14)
Invalidity Claim Denied for Somatoform Pain Disorder
«…zen des Taggeld- und Heilbehandlungsanspruchs nach UVG nichts geändert (BGE 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.2; Urteil 8C_121/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 4.1 i.f.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es findet sich kein vernünftiger Grund daf…»
8C_100/2011 (2011-06-01)
Gardener v. Accident Insurer (Causality and Whiplash Injury Limits)
«…Heilbehandlung und Taggeld sinngemäss anwendbar sein soll. Es hat lediglich und ohne weitergehende Begründung im Urteil 8C_121/2010 vom 18. Oktober 2010 festgehalten, BGE 136 V 279 habe an den Grundsätzen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (E. 2.1 hi…»
8C_1044/2010 (2011-05-12)
Insurance Claim Denial for Residual Pain After Traffic Accident
«…rtsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre (vgl. Urteil 8C_121/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Möglichkeit einer solchen Besserung wird vom Beschwerdeführer…»
8C_984/2010 (2011-03-10)
Insured vs. Accident Insurer (Causation Threshold for Continued Benefits)
«…, da Dr. med. Z._________ im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124; vgl. auch 8C_121/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 4.1) offenbar ein Distorsionstrauma der HWS als generell nicht geeignet erachtet, länger als ei…»
UV.2008.65 (2010-01-06) · sg
Insurance Benefit Recalculation Following Traffic Accident Injuries
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2010, UV 2008/65). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2010. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gericht…»
UV.2008.65 (2010-01-06) · sg
Appeal Regarding Cessation of Accident Insurance Benefits and Recalculation of Disability Payments
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2010, UV 2008/65). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2010. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gericht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_121/2010

Urteil vom 18. Oktober 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

Allianz Suisse Versicherungen,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

O.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. Die 1957 geborene O.________ war als Heimleiterin des Alters- und Pflegeheims X.________ bei den Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungen, nachstehend: die Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Januar 2001 als Fussgängerin beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und auf dessen Kühlerhaube geschleudert wurde. Das Spital Y.________, in welches die Versicherte noch am Unfalltag gebracht wurde, diagnostizierte eine Commotio cerebri, ein HWS-Distorsionstrauma und multiple Kontusionen. Die Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Versicherte konnte am 11. Juni 2001 ihre bisherige Arbeit wieder aufnehmen, wobei sie sich aber nach eigenen Angaben bei gewissen Tätigkeiten schonte. Ab dem 13. März 2002 musste sie indessen ihre Arbeit im Alters- und Pflegeheim wieder niederlegen. Nach medizinischen Abklärungen sprach die Allianz der Versicherten mit Verfügung vom 3. April 2007 und Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 für die Zeit zwischen 13. März 2002 und 30. September 2006 Taggeldleistungen bei einem versicherten Tagesverdienst von Fr. 23.- zu; gleichzeitig verneinte sie einen Leistungsanspruch über den 30. Juni 2006 hinaus, da die anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 verursacht worden seien.

B. Die von O.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Januar 2010 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache betreffend der Höhe des für die Taggelder in der Zeit zwischen dem 13. März 2002 und dem 30. September 2006 massgebenden versicherten Verdienstes zu weiteren Abklärungen und anschliessendem erneuten Entscheid an die Allianz zurückwies. Im Übrigen, insbesondere die Leistungseinstellung auf den 30. September 2006 betreffend, wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit das kantonale Gericht auf sie eintrat.

C. Mit Beschwerde beantragt die Allianz, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 zu bestätigen.

Während O.________ auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst ( Art. 90 BGG ), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Bezüglich des Taggeldanspruches fällte die Vorinstanz einen Zwischenentscheid: Sie stellte fest, der von der Beschwerdeführerin angenommene versicherte Verdienst sei klar zu tief, hob den Einspracheentscheid diesbezüglich auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Allianz zurück. Hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand, so wäre die Versicherung gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

3. Streitig ist der Taggeldanspruch in der Zeit zwischen 13. März 2002 und dem 30. September 2006. Während die Vorinstanz erwogen hat, die Beschwerdeführerin sei von einem zu tiefen versicherten Verdienst ausgegangen und die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend dessen Höhe an die Versicherung zurückwies, bringt diese vor, bei richtiger Betrachtungsweise wäre in dieser Zeit gar kein Taggeld geschuldet gewesen, weshalb sich die korrekte Ermittlung des massgebenden Verdienstes erübrige.

4.

4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2001 als Fussgängerin von einem Personenwagen angefahren werden. Die geklagten Beschwerden waren spätestens ab dem 5. Juni 2001 nicht mehr auf im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) organisch hinreichend nachweisbare Verletzungen zurückzuführen. Rechtsprechungsgemäss hat die Unfallversicherung auch für die Folgen solcher Beschwerden so lange Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu erbringen, als diese natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht worden sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann ( BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_817/2007 vom 11. Dezember 2008 E. 5.3). An diesem Grundsatz hat auch das kürzlich ergangene Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 nichts geändert.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 und den zwischen dem 13. März 2002 und dem 30. September 2006 geklagten Beschwerden. Sie bringt allerdings vor, seit spätestens Juni 2001 sei von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen, weshalb bei richtiger Betrachtungsweise bereits auf diesen Zeitpunkt hin eine Adäquanzprüfung hätte vorgenommen werden müssen und, da diese negativ ausfalle, die vorübergehenden Leistungen bereits auf dieses Datum hin hätten eingestellt werden müssen.

4.2.2 Der behandelnde Arzt der Versicherten, Dr. med. S._______, FMH Innere Medizin, teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2001 mit, die Behandlung abgeschlossen zu haben. Eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit sei auf den 11. Juni 2001 vorgesehen. Zusätzlich merkte er an: "äusserst erfreulicher Verlauf nach initial schwerem Bild!". Am 31. August 2001 bestätigte die Versicherte gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdeführerin, die Arbeit am 11. Juni 2001 wieder voll aufgenommen zu haben, wobei sie sich bei gewissen Arbeiten weiterhin schone. Es seien noch Restbeschwerden vorhanden; aufgrund der laufenden Therapie sei die Prognose jedoch als gut zu bezeichnen. Man einigte sich darauf, den Fall bis Ende Jahr (2001) pendent zu halten. In seinem Bericht vom 4. Juni 2002 bescheinigte Dr. med. S._______ der Versicherten ab 13. März 2002 eine volle, ab 8. April 2002 eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenüber dem Schadeninspektor hielt die Versicherte am 19. Juni 2002 fest, auch nach Juni 2001 nie völlig beschwerdefrei gewesen zu sein. In seinem Gutachten vom 2. November 2004 attestiert Dr. med. W._______, der Beschwerdegegnerin eine durchgehende 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall; der Einsatz zwischen Juni 2001 und März 2002 sei als gescheiterter Arbeitsversuch zu betrachten.

4.2.3 Auch wenn, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, das Gutachten von Dr. med. W._______ in Bezug auf die Höhe der Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig nachvollziehbar ist, so ist doch aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass Dr. med. S._______ am 5. Juni 2001 den Gesundheitszustand der Versicherten zu optimistisch einschätzte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin war der Gesundheitszustand der Versicherten zu jenem Zeitpunkt noch nicht stabil - von der Fortsetzung der Behandlung war weiterhin eine namhafte Besserung des Zustandes zu erwarten. Somit erweist es sich auch nachträglich betrachtet als richtig, dass der Fall pendent gehalten und nicht unter Prüfung der Adäquanz bereits im Juni 2001 abgeschlossen wurde. Daraus folgt wiederum, dass die Allianz der Versicherten in ihrer Verfügung vom 3. April 2007 zu Recht ein Taggeld für die Zeit nach der erneuten Verschlechterung zusprach.

4.3 Ist für die Zeit wischen 13. März 2002 und 30. September 2006 ein Taggeld geschuldet, so ist dieses nach dem versicherten Verdienst zu bemessen ( Art. 15 Abs. 1 UVG ). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dessen Berechnung nicht auseinander, so dass die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen ist.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 642 E. 5). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer