Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_120/2025 KI-generiert

Federal Court Refusal to Review Dismissal of Withdrawn Appeal

Geschäftsnummer 8C_120/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Refusal to Review Dismissal of Withdrawn Appeal The case concerns a ruling by the lower court to dismiss the plaintiff's appeal after the plaintiff withdrew it. The Federal Court refused to address the appeal under a simplified non-admission procedure because the plaintiff did not sufficiently substantiate the reversal or invalidity of the withdrawal. The Court ruled that the plaintiff failed to credibly contest having withdrawn the prior appeal or to claim error of consent or reliance on trust, merely stating that the withdrawal was made under protest and claiming coercion, which was deemed insufficient to justify a substantive review of the dismission, especially since the lower court acted in accordance with legal provisions by offering the option of withdrawal before potentially issuing an unfavorable ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. d ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Refusal to Review Dismissal of Withdrawn Appeal: The Federal Court refused to address the appeal under a simplified non-admission procedure because the plaintiff did not sufficiently substantiate the reversal or invalidity of the withdrawal. The Court ruled that the plaintiff failed to credibly contest having withdrawn the prior appeal or to claim error of consent or reliance on trust, merely stating that the withdrawal was made under protest and claiming coercion, which was deemed insufficient to justify a substantive review of the dismission, especially since the lower court acted in accordance with legal provisions by offering the option of withdrawal before potentially issuing an unfavorable ruling.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückzugsfiktion formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verwaltungsrechtlicher Widerruf Wandelungsrecht verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantive reasoning, leading to a decision of non-admission in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_120/2025

Urteil vom 14. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 24. Januar 2025 (VV.2024.173).

Erwägungen:

1. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

muss eine beim Bundesgericht erhobene Beschwerde unter anderem die Begründung der Begehren enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden oder Erledigungs- bzw. Abschreibungsbeschlüssen eine spezifische Auseinandersetzung mit den dafür massgeblichen Gründen bedingt (vgl.

BGE 123 V 335

).

2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schrieb im angefochtenen Entscheid vom 24. Januar 2025 das vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2024 angestrengte Rechtsmittelverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde ab.

3. Auf diesen Erledigungsgrund geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Februar 2025 (Poststempel) nicht hinreichend ein. Weder bestreitet er substanziiert, die Beschwerde zurückgezogen zu haben, noch macht er einen Willensmangel geltend oder beruft sich auf den Vertrauensschutz (vgl.

BGE 119 V 38

E 1b;

109 V 234

E. 3; Urteil 9C_487/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 7.3). Allein vorzutragen, den Rückzug nur unter Protest erklärt zu haben, reicht nicht aus. Genauso wenig genügt es, von Nötigung zu sprechen, wenn das kantonale Gericht in Befolgung von

Art. 61 lit. d ATSG

und der dazu ergangenen Rechtsprechung (

BGE 137 V 314

; SVR 2017 IV Nr. 12 S. 29, 8C_37/2016 E. 8; vgl. auch Urteil 8C_713/2021 vom 14. April 2022 E. 1) ihm die Möglichkeit zum Beschwerderückzug offeriert hat, bevor es allenfalls zu seinen Ungunsten entschieden hätte. Dass die Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens den Beschwerdeführer zumindest bis zum neuerlichen Entscheid über den Leistungsanspruch schlechter gestellt hätte, als wenn er mit dem in der angefochtenen Verfügung ihm bereits Zugesprochenen "zufrieden" gewesen wäre, liegt in der Natur der Sache. Überdies wurde ihm die Möglichkeit gewährt, sich zur möglichen Schlechterstellung zu äussern. Statt dessen bringt er nun vor Bundesgericht sein Missfallen darüber zum Ausdruck, wie die Vorinstanz überhaupt dazu gekommen sei, seine Beschwerde als unbegründet zu erachten und eine Rückweisung der Angelegenheit für weitere Abklärungen mit anschliessender neuer Verfügung ins Auge zu fassen. Damit ist aber weder eine missverständliche behördliche Handlung oder Auskunft dargetan, welche seinen Rückzug provoziert hätte, noch ist erkennbar gerügt, inwiefern ein Willensmangel dazu geführt haben soll.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel