Disability insurance damage claims against implementing organs and third-party institutions; dismissal for failure to meet BGG Art. 42(2) pleading requirements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court, in a unanimous decision, dismissed the appeal and did not enter into the merits, upholding the lower court's ruling. The appellant, who had sought damages against the disability insurance authority, failed to meet the procedural requirement of adequate legal reasoning (Art. 42 para. 2 BGG) by relying on repetitive, appellatory criticism of the factual findings. The dispute concerned claims for damages arising from actions of the insurance authority's implementing organs and other institutions between 2012 and 2018, which the court found lacked the necessary wrongful conduct under Art. 78 para. 1 ATSG; the court also rejected the appellant's challenge to the procedural joinder of cases. As a result, the appeal was dismissed, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 78 Abs. 1 ATSG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disability insurance damage claims against implementing organs and third-party institutions; dismissal for failure to meet BGG Art. 42(2) pleading requirements: The appellant, who had sought damages against the disability insurance authority, failed to meet the procedural requirement of adequate legal reasoning (Art. 42 para. 2 BGG) by relying on repetitive, appellatory criticism of the factual findings. The dispute concerned claims for damages arising from actions of the insurance authority's implementing organs and other institutions between 2012 and 2018, which the court found lacked the necessary wrongful conduct under Art. 78 para. 1 ATSG; the court also rejected the appellant's challenge to the procedural joinder of cases. As a result, the appeal was dismissed, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal by simplified procedure due to manifestly insufficient grounds.
Imposed court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_12/2025
Urteil vom 27. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Oktober 2024 (IV.2024.00257).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 29. Oktober 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemachten diversen Schadenersatzansprüche allesamt unbegründet sind. Hinsichtlich der aus Handlungen des Sanatoriums B.________ abgeleiteten Schadenersatzansprüche führte die Vorinstanz unter Verweis auf
Art. 78 Abs. 1 ATSG
aus, die Beschwerdegegnerin könne lediglich für Schäden haftbar gemacht werden, die von ihren Durchführungsorgane oder einzelnen Funktionären zugefügt worden seien. Beim genannten Sanatorium sei lediglich eine Einschätzung des medizinischen Sachverhalts eingeholt worden, ohne dass diese in die Versicherungsdurchführung einbezogen worden sei, was eine Haftung der Beschwerdegegnerin für Handlungen des Sanatoriums von vornherein ausschliesse. Soweit der Beschwerdeführer hingegen Schadenersatz für im Rahmen von der Beschwerdegegnerin gewährten berufliche Massnahmen bei der C.________ GmbH (heute: C.________ AG), der Stiftung D.________, sowie beim Verein E.________ geltend machte, prüfte das kantonale Gericht näher, ob diesen Institutionen ein widerrechtliches Handeln im Sinne von
Art. 78 Abs. 1 ATSG
vorgeworfen werden könnte und verneinte dies.
3. Zwar wiederholt der Beschwerdeführer einlässlich den Geschehensablauf im streitbetroffenen Zeitraum 2012 bis 2018, in welchem die bereits erwähnten Durchführungsorgane wie auch das Sanatorium angeblich widerrechtlich gehandelt haben sollen. Inwiefern die von der Vorinstanz dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
) - mithin willkürlich (
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, zeigt er indessen nicht auf. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben könnten. Allein das vor Vorinstanz Vorgetragene wortreich zu wiederholen, ohne sich mit den dazu ergangenen Erwägungen näher auseinanderzusetzen, reicht nicht aus. Sodann verschliesst sich dem Gericht, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er sich seit dem Jahr 2022 auf dem ersten Arbeitsmarkt als Erwerbstätiger selbstständig zu behaupten vermag, für die vorliegende Streitigkeit zu seinen Gunsten ableiten will. Eine willkürliche Feststellung der in den Jahren 2012 bis 2018 gegebenen Umstände ist damit nicht dargetan. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar ausgeführt, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Verfahrensvereinigung gegen Bundesrecht verstossen haben könnte. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Zusammenlegen der Prozesse ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Rechtsbestimmungen lassen keinen solchen Schluss zu.
4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, kann das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
erledigt werden.
5. Ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten steht ausser Frage (
Art. 66 Abs. 1 BGG
; vgl. den Hinweis im Urteil 8C_551/2023 vom 15. September 2023 E. 5)
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel