Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_12/2019 KI-generiert

Worker Compensation Denial for Pre-existing Degenerative Knee Condition

Geschäftsnummer 8C_12/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a construction worker who was insured by the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) for occupational and non-occupational accidents and diseases. The worker sustained a knee injury on August 28, 2015, which was reported by their employer. Medical examinations revealed a knee sprain and subsequent surgeries were performed to address a meniscus lesion and a total knee replacement followed due to persistent issues. Suva concluded that by April 26, 2016, the worker’s health had returned to its pre-accident state, thus ceasing their benefits as of May 7, 2016. The worker contested this decision, leading to a ruling from the Zurich Social Insurance Court, which upheld Suva's decision, stating adequate medical assessment was conducted. The worker then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a new evaluation by acquiring an independent medical expert opinion.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Worker Compensation Denial for Pre-existing Degenerative Knee Condition: The worker sustained a knee injury on August 28, 2015, which was reported by their employer. Medical examinations revealed a knee sprain and subsequent surgeries were performed to address a meniscus lesion and a total knee replacement followed due to persistent issues. Suva concluded that by April 26, 2016, the worker’s health had returned to its pre-accident state, thus ceasing their benefits as of May 7, 2016. The worker contested this decision, leading to a ruling from the Zurich Social Insurance Court, which upheld Suva's decision, stating adequate medical assessment was conducted. The worker then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a new evaluation by acquiring an independent medical expert opinion.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) vorbestehendes Knieleiden Unfallversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren medizinische Gründe Leistungseinstellung medizinische Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

The Tribunal ruled that the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal ordered the unsuccessful appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_12/2019

Urteil vom 4. März 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch lic. iur. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 9. November 2018 (UV.2017.00153).

Sachverhalt:

A. A._________, geboren 1958, war als Bauarbeiter bei der C.________ AG beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 4. September 2015 meldete die Arbeitgeberin, dass er am 28. August 2015 auf das rechte Knie gestürzt sei. Dr. med. D._________, Permanence E.________, stellte anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag eine deutliche Bewegungseinschränkung fest, diagnostizierte eine Kniedistorsion und veranlasste eine MRI-Untersuchung (Berichte vom 13. November 2015 beziehungsweise vom 1. September 2015). Dr. med. F._________, Orthopädie-Zentrum G.________, operierte am 7. Oktober 2015 eine Meniskusvorderhornläsion (medial und lateral, Teilmeniskektomie mittels Kniearthroskopie). Wegen anhaltender Beschwerden setzte er am 27. April 2016 mit einem weiteren Eingriff eine Knie-Totalendoprothese ein. Die Suva schloss den Fall per 26. April 2016 ab mit der Begründung, dass zu diesem Zeitpunkt der krankhafte Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe (Status quo ante), wieder erreicht gewesen sei, und stellte ihre Taggeldleistungen per 7. Mai 2016 ein (Verfügung vom 17. Juni 2016). Daran hielt sie gestützt auf die orthopädische Beurteilung des PD Dr. med. I._________, Suva Abteilung Versicherungsmedizin, vom 22. Mai 2017 auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November 2018 ab. Es berücksichtigte dabei auch die zuhanden des Krankenversicherers erstattete Aktenbeurteilung des Dr. med. H._________, Chirurgie FMH, vom 28. Oktober 2017 sowie die dazu ergangene Stellungnahme des PD Dr. med. I._________ vom 4. Dezember 2017.

C. A._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid nach Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung des Fallabschlusses per 26. April 2016 (beziehungsweise der Einstellung der Taggeldleistungen per 7. Mai 2016) durch die Suva vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei, ob die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs der danach noch anhaltenden Beschwerden mit dem Unfall vom 28. August 2015 gestützt auf die versicherungsinternen Stellungnahmen rechtens war.

3. Das kantonale Gericht hat das für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzte Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zutreffend dargelegt ( BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Ebenso richtig wiedergegeben hat es die Rechtsprechung zur Haftung für die Verschlimmerung beziehungsweise zum Entfallen der vom Unfallversicherer einmal anerkannten Leistungspflicht bei Teilursächlichkeit des Unfalls nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteile 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.

4. Nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten, auch bezüglich eines früheren Unfalls mit Knieverletzung am 28. November 2012, erachtete die Vorinstanz die orthopädisch-chrirugische Beurteilung des PD Dr. med. I._________ vom 4. Dezember 2017 als voll beweiskräftig. Gestützt darauf ging sie davon aus, dass der degenerativ vorgeschädigte Innenmeniskus am rechten Knie durch das Unfallereignis vom 28. August 2015 zusätzlich verletzt und damit ein Vorzustand vorübergehend verschlimmert worden sei. Diese Verletzung sei chirurgisch am 7. Oktober 2015 behandelt worden. Mit dem Einsatz einer Kniegelenksprothese am 26. April 2016 seien ausschliesslich die bereits vorbestehenden und inzwischen vorangeschrittenen degenerativen Schädigungen behoben worden.

5. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber darauf, dass die zuhanden des Krankenversicherers erstattete Aktenbeurteilung des Dr. med. H._________ den Suva-Stellungnahmen widerspreche, weshalb der Fall nicht ohne Einholung eines Gerichtsgutachtens hätte beurteilt werden dürfen. Inwiefern das kantonale Gericht die Regeln über die Beweiswürdigung verletzt hätte, ist indessen nicht erkennbar. Gemäss Beurteilung des PD Dr. med. I._________ vom 22. Mai 2017 hätten die MRI-Untersuchungen vom 10. Dezember 2012 (nach dem erwähnten früheren Unfall vom 28.

November 2012) sowie vom 1. September und vom 1. November 2015 eine stetige Zunahme eines Knorpelschadens gezeigt, der dem in der Literatur beschriebenen Voranschreiten eines Verschleissleidens entspreche. Das am 28. August 2015 erlittene Verdrehtrauma - begleitet von einer beim zeitnahen Arztbesuch festgestellten schmerzhaften Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit - habe zusätzlich zu einer traumatischen Meniskusverletzung geführt, die jedoch nur eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt habe und am 7. Oktober 2015 chirurgisch behandelt worden sei.

Dr. med. H._________ interpretierte die MRI-Befunde jedoch dahingehend, dass die frühere Schädigung durch den Unfall vom 28. November 2012 verursacht worden sei, dass der streitbetroffene Unfall vom 28. August 2015 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe und dass zusätzlich beim arthroskopischen Eingriff durch Verletzung der Knorpeloberfläche ein reaktives Knochenmarködem entstanden sei, was den Heilungsverlauf nachhaltig verzögert habe. Dem vermochte die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung des PD Dr. med. I._________ vom 4.

Dezember 2017 nicht zu folgen. Zunächst fänden sich im Kernspintomogramm vom 10. Dezember 2012 keine Zeichen einer Gewalteinwirkung, sodass der damals gezeigte Knorpelschaden nicht traumatisch verursacht worden sei. Das Knochenmarködem sei nicht erst bei der Untersuchung vier Wochen nach der Operation vom 7. Oktober 2015, sondern bereits davor, am 1. September 2015, erkennbar gewesen. Dies spreche, auch unter Berücksichtigung der von Dr. med. H._________ angegebenen Studien, gegen eine Verursachung anlässlich der Kniearthroskopie. Insgesamt vermochte das kantonale Gericht keine Zweifel an der Annahme eines natürlichen Verlaufes eines Verschleissleidens durch den Suva-Arzt auszumachen.

Inwiefern seine diesbezüglichen Feststellungen unrichtig wären, wird beschwerdeweise nicht näher dargelegt und ist nicht erkennbar. Das kantonale Gericht durfte daher praxisgemäss auf die versicherungsinternen Berichte abstellen ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162).

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo