Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_12/2013 KI-generiert

Man v. IV-Office (Invalidity Pension Calculation)

Geschäftsnummer 8C_12/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 1955-born individual who registered with the disability insurance office in May 2010 due to a lung condition and was granted a three-quarter retirement pension based on a 61% degree of disability. After the individual appealed against the decision to the Cantonal Administrative Court, which dismissed the appeal regarding the pension amount, the individual sought a higher pension rate claiming rights to a full pension retroactive to March 1, 2011. The court's findings, which determined that the individual retains 60% work capability for light sedentary tasks, ultimately supported the prior pension determination, ensuring the decision on the pension amount remained unchanged.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Man v. IV-Office (Invalidity Pension Calculation): After the individual appealed against the decision to the Cantonal Administrative Court, which dismissed the appeal regarding the pension amount, the individual sought a higher pension rate claiming rights to a full pension retroactive to March 1, 2011. The court's findings, which determined that the individual retains 60% work capability for light sedentary tasks, ultimately supported the prior pension determination, ensuring the decision on the pension amount remained unchanged.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit ganze Rente Feststellung der Erwerbsfähigkeit Erwerbstätigkeit im Rentenalter Arbeitsbedingungen Viertelsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

UV.2024.13 (2025-02-06) · sg
Appeal Regarding Accident Insurance Benefits, Psychological Claims, and Disability Pension Calculation
«…rbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehende E. 7.4; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 8C_12/2013, E. 3.2, und vom 28. Dezember 2007, 8C_489/2007, E. 4.1, in denen selbst ein auf 25 % UV 2024/13…»
VBE.2023.504 (2024-06-18) · ag
Disability Benefits Appeal Partially Granted for Specific Incapacity Periods
«…ichenen Arbeitsmarkt so- dann durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst zudem auch sogenannte Nischenar- beitsplätze, also…»
VBE.2024.70 (2024-06-10) · ag
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«…glichenen Arbeitsmarkt sodann durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Dies gilt insbeson- dere auch vor dem Hintergrund, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt au…»
VBE.2023.310 (2024-02-05) · ag
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«…glichenen Arbeitsmarkt sodann durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Anzumer- ken ist in diesem Zusammenhang, dass die linke Hand des Beschwerde- führers – an…»
S 2021 116 (2023-04-18) · gr
Disability Benefits Appeal Denied Despite Psychological Deterioration
«…hlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E.3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind…»
VBE.2020.408 (2023-03-07) · ag
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«…22 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1) noch das Anforderungsprofil einer sehr leichten Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3) einer Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich entgege…»
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Claimant v. Administrative Body (Disability Benefits Appeal)
«…gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeits- markt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E.3.2). An die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine überm…»
608 2019 324 (2020-04-01) · fr
Appeal of Disability Benefit Rejection Upheld Based on Expert Medical Findings
«…hthin anzunehmen (vgl. Urteile BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3, 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 und 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Kantonsgericht KG Seite 9 von 10…»
IV.2018.102 (2020-02-13) · sg
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«…t nicht leichthin anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_724/2012, E. 4.3, vom 13. Februar 2013, 8C_12/2013, E. 3.2, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.1). Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar…»
IV.2018.102 (2020-02-13) · sg
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«…t nicht leichthin anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_724/2012, E. 4.3, vom 13. Februar 2013, 8C_12/2013, E. 3.2, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.1). Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar…»
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Vocational Rehabilitation Denial Upheld
«…. E. 3.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 2. November 2004, U 66/02; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 8C_12/2013, E. 3.1 f. und vom 27. August 2008, 8C_588/2007, E. 8.1 und 10.2). Die Suche nach einer sol- chen Tätigkeit bedarf kein…»
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«…tischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind (vgl. auch Urteil 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit der verbli…»
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«…t nicht leichthin anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_724/2012, E. 4.3, vom 13. Februar 2013, 8C_12/2013, E. 3.2, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.1). Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar…»
IV.2017.81 (2019-02-05) · sg
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«…t nicht leichthin anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013, 8C_724/2012, E. 4.3, vom 13. Februar 2013, 8C_12/2013, E. 3.2, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.1). Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar…»
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«…Überwachung von Produktionseinheiten, die mit keiner körperlichen Anstrengung verbunden sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_12/2013 vom 13.2.2013 Erw. 3.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hält eine Anzahl verschiedener derartiger Arbeitsstellen bereit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_12/2013

Urteil vom 13. Februar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene C.________ war zuletzt als Betonfräser der G.________ AG, erwerbstätig gewesen, als er sich am 12. Mai 2010 unter Hinweis auf ein Lungenleiden bei der IV-Stelle des Kantons Luzern anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2012 ab 1. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 27. September 2012 wurde dem Versicherten zudem die frankenmässige Berechnung seines Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2012 eröffnet.

B. Die von C.________ gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 ab, während es auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2012 nicht eintrat.

C. Mit Beschwerde beantragt C.________, ihm sei unter Anpassung der Verfügungen und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. März 2011 eine ganze Rente der Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).

2.

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente; bei einem solchen von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.

2.3. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2011 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Dreiviertelsrente hat.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten, praktisch ausschliesslich sitzenden Tätigkeit, welche auch die weiteren einschränkenden Kriterien berücksichtigt, zu 60 % arbeitsfähig ist.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionelle Einarmige auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. etwa Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4), oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1). Praxisgemäss rechtfertigt es sich auch, im Bereich des Sozialversicherungsrecht einen strengeren Massstab an die Unverwertbarkeit als im Haftpflichtrecht anzulegen (vgl. erwähnte Erwägung 4.1 im Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit des Versicherten ausgegangen ist. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind. Entgegen seinen Vorbringen wird eine entsprechende Tätigkeit den Beschwerdeführer auch intellektuell nicht überfordern.

3.3. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen des Versicherten aufgrund von Tabellenlöhnen der LSE festgesetzt und ihm hiebei einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff. in der Höhe von 10 % eingeräumt. Ob dieser Abzug bundesrechtswidrig zu tief angesetzt wurde, braucht nicht näher geprüft zu werden, da - wie bereits das kantonale Gericht ausgeführt hat - auch bei der Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % kein Invaliditätsgrad resultierte, welcher Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Dreiviertelsrente gäbe. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold