Complainant v. Swiss National Accident Insurance Fund (Suva)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant v. Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) The complainant challenged a decision by the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) denying accident insurance benefits beyond December 15, 2023, for health issues allegedly stemming from an accident on January 9, 2023, which the lower court upheld on the grounds that the current ailments were no longer in a natural causal link with the insured accident. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the merits because the complainant failed to meet the substantiation requirements of Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as she merely criticized the lower court's evidence assessment without specifically demonstrating how the factual findings were incorrect or how the decision violated federal law, thus leading to a non-admission of the appeal in a simplified procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Complainant v. Swiss National Accident Insurance Fund (Suva): Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 10. Dezember 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024, mit welchem eine über den 15. Dezember 2023 hinausgehende Leistungspflicht für bei der Beschwerdeführerin vorhandene Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 9. Januar 2023.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits due to an obvious deficiency in the statement of grounds, applied in the simplified procedure.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_118/2025
Urteil vom 7. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2024 (VBE.2024.277).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von
Art. 97 Abs. 1 BGG
) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (
Art. 97 Abs. 2 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 10. Dezember 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024, mit welchem eine über den 15. Dezember 2023 hinausgehende Leistungspflicht für bei der Beschwerdeführerin vorhandene Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 9. Januar 2023.
3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von
Art. 97 Abs. 2 BGG
unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte pauschal als nicht nachvollziehbar zu kritisieren und darüber hinaus zu betonen, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein und weitere Abklärungen zu fordern, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel