Unemployment Insurance Benefit Suspension Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed against a decision by the Office for Economy and Labor of the Canton of Zurich to suspend an individual's unemployment benefits for eight days. The suspension resulted from the person's behavior during a control and consultation meeting with a counselor from the Regional Employment Center (RAV) on May 30, 2022, as well as an email sent afterwards, which was deemed disrespectful and in violation of conduct rules. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich upheld the decision, citing that the individual's conduct amounted to non-compliance with RAV's control directives and instructions. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting violations of legal rights and citing freedom of expression, but failed to substantiate claims in line with procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 3 AVIV; Unemployment Insurance Benefit Suspension Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The suspension resulted from the person's behavior during a control and consultation meeting with a counselor from the Regional Employment Center (RAV) on May 30, 2022, as well as an email sent afterwards, which was deemed disrespectful and in violation of conduct rules. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich upheld the decision, citing that the individual's conduct amounted to non-compliance with RAV's control directives and instructions. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting violations of legal rights and citing freedom of expression, but failed to substantiate claims in line with procedural requirements.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entered upon based on the simplified procedure.
Applied to waive the collection of court fees exceptionally.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_118/2023
Urteil vom 16. März 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2023 (AL.2022.00168).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 4. Januar 2023 unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen ( Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV ) einlässlich dar, weshalb die durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) erfolgte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für acht Tage nicht beanstandet werden könne. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten bestätigte sie namentlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Benehmens anlässlich des Kontroll- und Beratungsgesprächs mit dem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 30. Mai 2022 und wegen des Inhalts seiner im Anschluss daran an diesen verschickten E-Mail renitentes und gegen die Anstandsregeln verstossendes, persönlichkeitsverletzendes Verhalten vorgeworfen werden müsse, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund des Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften bzw. von Weisungen des RAV rechtens sei.
3. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe ans Bundesgericht vom 22. Februar 2023 (Postaufgabedatum) nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit dem letztinstanzlich wiederholten Hinweis auf die Meinungsäusserungsfreiheit vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen. Gleiches gilt für die - im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (13. März 2023) ergangene - Eingabe vom 14. März 2023.
4. Liegt offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vor, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (zuletzt: Urteile 6B_1101/2022 vom 20. Oktober 2022; 6B_932/2022 vom 12. Oktober 2022; 1B_411/2022 vom 29. August 2022; 6B_502/2022 vom 4. Juli 2022; 1B_251/2022 vom 30. Mai 2022 und 8C_217/2022 vom 18. Mai 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Beschwerdeführer darf aber insbesondere bei gleich bleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. März 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz