Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_117/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Social Assistance Appeal Due to Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 8C_117/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Refuses Social Assistance Appeal Due to Insufficient Constitutional Substantiation The Federal Supreme Court refused to hear a social assistance appeal because the appellant failed to meet the qualified substantiation requirements for constitutional complaints. The case involved an underlying cantonal court decision that upheld the repayment of over-received social assistance, specifically CHF 2,704 for health insurance (due to failure to submit the Individual Premium Reduction decision) and CHF 5,904.75 for child maintenance and travel (as the children were no longer in the appellant's care and visitation rights were suspended). The apex court reasoned that the appellant's submissions were largely irrelevant, did not demonstrate that the cantonal court's factual findings were arbitrary as required by federal law, and failed to clearly and specifically articulate which constitutional rights, such as the right to be heard or the presumption of innocence, were violated and how, leading to the application of the streamlined rejection procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BV; Federal Supreme Court Refuses Social Assistance Appeal Due to Insufficient Constitutional Substantiation: The case involved an underlying cantonal court decision that upheld the repayment of over-received social assistance, specifically CHF 2,704 for health insurance (due to failure to submit the Individual Premium Reduction decision) and CHF 5,904.75 for child maintenance and travel (as the children were no longer in the appellant's care and visitation rights were suspended). The apex court reasoned that the appellant's submissions were largely irrelevant, did not demonstrate that the cantonal court's factual findings were arbitrary as required by federal law, and failed to clearly and specifically articulate which constitutional rights, such as the right to be heard or the presumption of innocence, were violated and how, leading to the application of the streamlined rejection procedure.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Unschuldsvermutung Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Anspruch auf rechtliches Gehör Recht auf Gesundheit Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal in simplified proceedings due to the lack of substantiated grounds for the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with the imposition of court costs as an exception, despite the appeal being dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_117/2025

Urteil vom 27. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialkommission Sense-Unterland,

Bahnhofplatz 2, 3186 Düdingen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. Dezember 2024

(605 2024 34, 605 2024 201, 605 2024 202, 605 2024 203).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Das Bundesgericht hatte mit Urteil 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 das erste Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 24. Juli 2023 in der vorliegenden Streitsache aufgehoben und die Sache zur Gewährung der Verfahrensrechte und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Urteil vom 23. Dezember 2024 legte das Kantonsgericht dar, dass sich der Beschwerdeführer auf das ihm am 9. März 2024 per A-Post Plus (erneut) zugestellte Schreiben der Sozialkommission Sense-Unterland vom 3. Juli 2023 auch innert erstreckter Frist nicht vernehmen liess und damit auf die Ausübung seines Replikrechts verzichtete. In Würdigung der Aktenlage und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erwog die Vorinstanz sodann, dass die verfügte Rückerstattung von zu viel erhaltener Sozialhilfe im Betrag von Fr. 2'704.- rechtmässig sei, da dem Beschwerdeführer infolge Nichteinreichung der Verfügung zur Individuellen Prämienverbilligung (IPV) zu viel Unterstützung für die Krankenkasse gewährt worden sei. In Bezug auf den Unterhalt für Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder legte das kantonale Gericht dar, dass die beiden Kinder gemäss den Entscheiden des Friedensgerichts vom Februar/März 2022 seit März 2022 nicht (mehr) in der Obhut des Beschwerdeführers standen und das Besuchsrecht sistiert worden sei, weshalb dieser die diesbezügliche Unterstützung im Betrag von Fr. 5'904.75 zu Unrecht bezogen habe. Es reduzierte jedoch den zurückzuerstattenden Betrag von insgesamt Fr. 9'204.75 um den Betrag von Fr. 3'300.- für die Mietkosten; dies weil die alternierende Obhut und das Besuchsrecht im massgebenden Zeitpunkt erst mit superprovisorischem bzw. vorsorglichem Entscheid sistiert worden und es dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar gewesen sei, seine Wohnung bereits gestützt darauf zu kündigen.

3. Mit seinen grossteils an der Sache vorbeizielenden Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) sein sollen. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein sollen. Allein die eigene Sicht der Dinge zu schildern, auf schwierige Lebensumstände hinzuweisen und verfassungsmässige Rechte anzurufen, ohne diese in einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu stellen, reicht dazu nicht aus. Nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist namentlich eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ebenfalls ist weder aufgezeigt noch auszumachen, inwieweit die Unschuldsvermutung gemäss

Art. 32 Abs. 1 BV

tangiert sein soll, indem die Vorinstanz über die Rechtmässigkeit der Rückerstattung zuviel bezogener Unterstützung für Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder entschieden hat. Den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung ist daher mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise Genüge getan.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch