Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_117/2021 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Procedural Requirements for Invalidity Benefit Appeal

Geschäftsnummer 8C_117/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Solothurn related to an invalidity insurance issue. The appeal, submitted via postal and electronic channels, lacked the required qualified electronic signature and failed to meet the content requirements necessary for a valid complaint. The complainant was notified and given a deadline to correct the electronic submission's deficiency, which was not adhered to. The complaint did not adequately address the reasons for the alleged legal violations in the appealed decision, instead making broad accusations against the opposing party. As a result, the appeal did not proceed, and the request for free legal assistance was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Fails to Meet Procedural Requirements for Invalidity Benefit Appeal: The appeal, submitted via postal and electronic channels, lacked the required qualified electronic signature and failed to meet the content requirements necessary for a valid complaint. The complainant was notified and given a deadline to correct the electronic submission's deficiency, which was not adhered to. The complaint did not adequately address the reasons for the alleged legal violations in the appealed decision, instead making broad accusations against the opposing party. As a result, the appeal did not proceed, and the request for free legal assistance was denied.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Fehlen materieller Voraussetzungen Gültigkeit der Unterschrift gesetzliche Verfahrensfrist Nichtigkeitsverfahren und Verzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained due to a formal deficiency (lack of substantive reasoning) in simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to charge court fees as an exception, despite the appeal being dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_117/2021

Urteil vom 3. März 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2020 (VSBES.2020.43).

Nach Einsicht

in die postalisch eingereichte Beschwerde vom 1. Februar 2021 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2020,

in die über die Zustellplattform "IncaMail" ebenfalls am 1. Februar 2021 elektronisch eingereichte Beschwerdeschrift,

in die Verfügung vom 11. Februar 2021, mit welcher das Bundesgericht A.________ über die Zustellplattform aufforderte, bis spätesptens am 22. Februar 2021 die elektronisch eingereichte Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2021 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung ( Art. 42 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ), oder aber durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur ( Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG );

dass, wenn eine rechtsgültige Unterschrift fehlt, das Bundesgericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass die elektronische Eingabe vom 1. Februar 2021 über keine qualifizierte elektronische Unterschrift verfügte, weshalb das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Februar 2021 die Gelegenheit gab, dies innert gesetzter Nachfrist nachzuholen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe,

dass diese Frist unbenutzt abgelaufen ist, weshalb die elektronische Eingabe vom 1. Februar 2021 keine Berücksichtigung finden kann,

dass daran der Umstand nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 11. Februar 2021 gemäss Verfallquittung der Zustellplattform nicht abgeholt hat; denn gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die postalisch eingereichte Beschwerde vom 1. Februar 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin darin im Wesentlichen darauf beschränkt, die IV-Stelle pauschal des Aufbaus eines Lügengebäudes zu bezichtigen, welchem die Vorinstanz erlegen sei, ohne sich inhaltlich mit dem angefochtenen Entscheid näher auseinanderzusetzen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG) abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel