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8C_115/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance Deposit

Geschäftsnummer 8C_115/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2024, in die Verfügung vom 28. April 2025, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschusserhebung vom 25. Februar 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine nicht verlängerbare Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung zur Leistung des bereits Einverlangten angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance Deposit: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschuss Unterstützungskosten unentgeltliche Rechtspflege Leistung des Kostenvorschusses Nichtanhandnahmeverfügung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 BGG

Cited as part of the simplified procedure for non-admittance due to failure to pay the advance.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the non-admittance of the appeal in the simplified procedure because the required advance payment was not made.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering an appeal when the required advance payment is missing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant for the dismissed appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_115/2025

Urteil vom 13. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Ackermann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2024 (VB.2024.00721).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2024,

in die Verfügung vom 28. April 2025, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschusserhebung vom 25. Februar 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine nicht verlängerbare Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung zur Leistung des bereits Einverlangten angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe der A.________ vom 23. Mai 2025, in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass hieran die als Stellungnahme bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2025 nichts ändert, zumal das BGG gegen Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege kein Rechtsmittel vorsieht,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Ackermann