Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_115/2023 KI-generiert

Suspension of Unemployment Benefits Due to Rejection of Contract Extension During Illness Protection

Geschäftsnummer 8C_115/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant appealed a decision by the Insurance Court of the Canton of Solothurn regarding the suspension of his unemployment benefits by the public unemployment fund. The suspension, lasting 22 days, was due to the complainant's voluntary choice not to extend his employment, which was terminated effective April 30, 2022, by one month due to illness during the notice period, seen as a breach under Swiss labor law. The appeal criticized the lower court's judgment without providing sufficient legal grounds, resulting in the Swiss Federal Tribunal not admitting the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 336c Abs. 1 lit. b OR, Art. 30 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Suspension of Unemployment Benefits Due to Rejection of Contract Extension During Illness Protection: The suspension, lasting 22 days, was due to the complainant's voluntary choice not to extend his employment, which was terminated effective April 30, 2022, by one month due to illness during the notice period, seen as a breach under Swiss labor law. The appeal criticized the lower court's judgment without providing sufficient legal grounds, resulting in the Swiss Federal Tribunal not admitting the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitsverträge befristete Leistung Arbeitslosigkeit Unterbrechung der Verjährung ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to the obviously insufficiently reasoned submission.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exceptionally waive the collection of court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_115/2023

Urteil vom 28. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen,

Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2022 (VSBES.2022.207).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 21. Dezember 2022 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2022, worin der Beschwerdeführer für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Als Einstellungsgrund wurde der freiwillige Verzicht auf die Verlängerung des per 30. April 2022 gekündigten Arbeitsverhältnisses um einen Monat zufolge Krankheit während der Kündigungsfrist ( Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ) genannt, was einen Anwendungsfall von Art. 30 Abs. 1 lit. a BGG darstelle.

3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen und Belege. Inwiefern das kantonale Gericht mit der dabei bejahten Zumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Ablauf des Kündigungsschutzes in Willkür verfallen (dazu Näheres in BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Umstand allein, dass es seinen Vorbringen und seinem Rechtsverständnis nicht gefolgt ist, reicht dafür nicht aus.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel