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8C_115/2015 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Formal Defects in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_115/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual's appeal to a Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of Bern concerning provisions of invalidity insurance. The individual filed a complaint against the court's decision from January 15, 2015, but the tribunal found the appeal to be invalid due to not meeting essential requirements, such as lacking a clear request and failing to engage with the court’s reasoning. Despite being warned about the deficiencies and given an opportunity to correct them, the individual's subsequent filings did not rectify the issues. Thus, the tribunal decided to not consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Formal Defects in Invalidity Insurance Case: The individual filed a complaint against the court's decision from January 15, 2015, but the tribunal found the appeal to be invalid due to not meeting essential requirements, such as lacking a clear request and failing to engage with the court’s reasoning. Despite being warned about the deficiencies and given an opportunity to correct them, the individual's subsequent filings did not rectify the issues. Thus, the tribunal decided to not consider the appeal further.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung formeller Mangel Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Insolvenz des Versicherers Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal could not be entertained because it was obviously inadmissible based on procedural deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Justified the decision to waive court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_115/2015

Urteil vom 27. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2015.

Nach Einsicht

in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde des A.________ vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2015,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Februar 2015 betreffend Mängel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG (Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften sowie unvollständiger vorinstanzlicher Entscheid als Beschwerdebeilage),

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 12. Februar 2015 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Eingaben vom 9. und 12. Februar 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie kein Begehren enthalten und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 11. Februar 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass überdies der Beschwerdeführer den i hm vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (unvollständiger vorinstanzlicher Entscheid) innert der gesetzten Frist nicht behoben hat, weshalb auch aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten wer-den kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz