Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_114/2023 KI-generiert

Recovery of Short-Time Work Compensation from Sole Board Member Upheld

Geschäftsnummer 8C_114/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company filed a complaint against a decision made by the Office for Unemployment Insurance of the Canton of Bern, which involved the repayment of wrongfully received short-time work compensation amounting to CHF 17,150.10 for the period from September to November 2020. The Administrative Court of the Canton of Bern had previously confirmed the repayment decision, indicating that the company should have been aware of the lack of eligibility for compensation for individuals in employer-like positions, including the company's sole board member with individual signing authority. Despite the company's claims of administrative misconduct, the court maintained that the initial lack of good faith on the company’s part could not be altered. The Swiss Federal Tribunal was tasked with reviewing the validity of the company's appeals, which did not offer any substantial legal counterarguments beyond portraying the situation from the company's perspective.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Recovery of Short-Time Work Compensation from Sole Board Member Upheld: The Administrative Court of the Canton of Bern had previously confirmed the repayment decision, indicating that the company should have been aware of the lack of eligibility for compensation for individuals in employer-like positions, including the company's sole board member with individual signing authority. Despite the company's claims of administrative misconduct, the court maintained that the initial lack of good faith on the company’s part could not be altered. The Swiss Federal Tribunal was tasked with reviewing the validity of the company's appeals, which did not offer any substantial legal counterarguments beyond portraying the situation from the company's perspective.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kurzarbeitsentschädigung Beschwerdelegitimation beitragspflichtige Beschäftigung Abgangsentschädigung Insolvenzentschädigung Rückerstattung von Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure because the appeal lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this specific instance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_114/2023

Urteil vom 1. März 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2023 (200 22 541 ALV).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 11. Januar 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21. Juli 2022 und erörterte dabei unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ; BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis), weshalb der Erlass der Rückforderung der unrechtmässig zu viel bezogenen Kurzarbeitsentschädigung für die Monate September bis November 2020 von Fr. 17'150.10 ausser Frage steht. Demnach hätte die Beschwerdeführerin wegen des unmissverständlichen Hinweises in den Antragsformularen bei gebotener Sorgfalt die fehlende Bezugsberechtigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung für die fragliche Zeit erkennen müssen; genauso klar hätte es ihr sein müssen, dass der als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister Eingetragene unter diesen Personenkreis fällt. Weiter führte das kantonale Gericht unter Verweis auf die zum Vertrauensschutz ergangene Rechtsprechung ( BGE 130 I 26 E. 8.1; 111 Ib 116 E. 4; siehe auch BGE 143 V 95 E. 3.6.2) aus, selbst wenn der Verwaltung in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten angelastet werden könnte, dieses an der anfänglich fehlenden Gutgläubigkeit nichts ändern würde.

3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insbesondere genügt es nicht, den Geschehensablauf lediglich aus eigener Sicht zu schildern und darüber hinaus das angeblich massive Fehlverhalten der Verwaltung dem eigenen gegenüberzustellen ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel