Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_114/2010 KI-generiert

Appeal on Social Assistance Inadmissible Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_114/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social assistance. The individual sought to challenge the decision, alleging violations of constitutional rights. However, the Supreme Court noted that the complaint did not meet the necessary legal requirements, particularly in articulating how the lower court's decision violated specific constitutional rights. Consequently, the Supreme Court ruled that the complaint was inadmissible and indicated that no court costs would be imposed in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Social Assistance Inadmissible Due to Procedural Defects: The individual sought to challenge the decision, alleging violations of constitutional rights. However, the Supreme Court noted that the complaint did not meet the necessary legal requirements, particularly in articulating how the lower court's decision violated specific constitutional rights. Consequently, the Supreme Court ruled that the complaint was inadmissible and indicated that no court costs would be imposed in this instance.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Verfahrensmangel Forderungseingabe verfassungsmässige Anforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to state that the appeal cannot be entertained due to formal defects (lack of proper substantiation).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the exceptional waiver of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_114/2010

Urteil vom 18. Juni 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

Z.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt X.________,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Z.________ vom 1. Februar 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an Z.________ vom 2. Februar 2010, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von Z.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 3. Februar 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingaben vom 1. und 3. Februar 2010 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerde- führerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 2. Februar 2010 eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz