Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_113/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Strikes Down Unemployment Insurance Complaint for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_113/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint related to unemployment insurance, specifically addressing the eligibility for benefits based on a decision made by the insurance court in Aargau. The complainant submitted a grievance against this decision, but the federal court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal. The arguments presented by the complainant were deemed insufficient to demonstrate any legal violation by the lower court. Consequently, the federal court decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 28 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Strikes Down Unemployment Insurance Complaint for Procedural Defects: The complainant submitted a grievance against this decision, but the federal court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal. The arguments presented by the complainant were deemed insufficient to demonstrate any legal violation by the lower court. Consequently, the federal court decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Sistierung der Versicherungsleistung Arbeitslosigkeit Verfahrensmangel sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit fehlende Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to formal deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_113/2013

Urteil vom 11. März 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

des Kantons Aargau,

Rain 53, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 15. Januar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des D.________ vom 2. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Februar 2013, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass die Beschwerde vom 2. Februar 2013 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG bzw. Ausrichtung von Krankentaggeld nach Art. 28 AVIG nicht in einer den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand "falscher Tatsachenbehauptungen" resp. falscher Darstellung "(des) Sachverhalts ... (und) ohne Beweise" im angefochtenen Entscheid nichts ändert, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 5. Februar 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz