Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_113/2009 KI-generiert

Teacher's Accident Injury and Disability Pension Dispute

Geschäftsnummer 8C_113/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a teacher who was injured in a bicycle accident resulting in significant shoulder damage, requiring surgical intervention. After recovery, she pursued a claim for a disability pension from the accident insurance provider, alleging her ability to work had been impaired. The insurance provider awarded her a 20% compensation for loss of integrity but denied her pension claim, stating she could still work full-time. This decision was challenged in court, where the claimant sought a reassessment of her disability rating and the need for an independent medical evaluation, as the assessments made by the insurance's physicians were questioned regarding their reliability and thoroughness. The court's ruling primarily centers on whether the available medical evidence supports her claims of diminished work capacity due to her injuries.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 8 ATSG; Teacher's Accident Injury and Disability Pension Dispute: After recovery, she pursued a claim for a disability pension from the accident insurance provider, alleging her ability to work had been impaired. The insurance provider awarded her a 20% compensation for loss of integrity but denied her pension claim, stating she could still work full-time. This decision was challenged in court, where the claimant sought a reassessment of her disability rating and the need for an independent medical evaluation, as the assessments made by the insurance's physicians were questioned regarding their reliability and thoroughness. The court's ruling primarily centers on whether the available medical evidence supports her claims of diminished work capacity due to her injuries.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Invalidenrente der Unfallversicherung Fahrradunfall Entschädigungsberechtigung Invaliditätsbemessung Streitgegenstand widersprüchliche medizinische Einschätzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 351
Insured Person v. Accident Insurer: Evaluation of Party Opinion Versus Court-Appointed Expert Opinion
BGE 122 V 157
Case Concerning Reliance on Internal Medical Opinions for Benefit Claims
BGE 125 V 353
Dies hat die Vorinstanz übersehen, indem sie sich auf die rechtsprechungsgemässen Richtlinien zur Beweiswürdigung, die in Bezug auf im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte gelten ( BGE 125 V 353 E.
BGE 119 V 475
Dentist's Pension Denial Revision Based on Manifestly Incorrect Calculation of Earning Capacity
BGE 133 V 643
Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 643 E. 5). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited to establish the scope of factual review by the Federal Tribunal in accident insurance cases.

Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited to state the principle that the Federal Tribunal cannot go beyond the parties' requests.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for ordering court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose the court costs on the respondent after partial success of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited to order the respondent to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal in public law matters based on a violation of law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (101)

720.23.274 (2025-02-18) · bl
Disability Insurance Re-evaluation Ordered Due to Insufficient Medical Assessment
«…eit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.5. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind…»
S 2022 95 (2024-05-10) · zg
Insurance Disability Pension Appeal Dismissed Over Medical Assessment Sufficiency
«…sind da- her vorliegend nicht einschlägig (act. 1 S. 8 f.). 6.3.2 Ferner verweist der Beschwerdeführer auf BGer 8C_113/2009 vom 27. Juli 2009, worin einer kreisärztlichen Beurteilung die Schlüssigkeit abgesprochen wurde, weil der Kreisarzt sic…»
720.23.284.66 (2024-03-14) · bl
Invalidity Pension Denial Upheld Despite Work Trial Discrepancy
«…igkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundes- gerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte seit 2015 an Morbus Crohn,…»
720.23.160.259 (2023-11-16) · bl
Disability Pension Increase Reconsideration Ordered Due to Inadequate Investigation
«…t der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.5 Bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhaltes in Revisionsf…»
720.2022.192.70 (2023-03-16) · bl
Remand for Psychiatric Follow-Up Due to Changed Circumstances
«…t der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 6.1 Im Rahmen der ersten Anmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2014 erwie…»
720.21.405.150 (2022-06-30) · bl
Claimant v. Social Insurance Agency: Disability Pension Increase Denial Over Insufficient Investigation
«…t der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der…»
2022.04.11.sv.1 (2022-04-11) · bl
Disability Benefits Reversal Due to Unaddressed Medical Deterioration
«…t der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.1.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2018 stützte sich die IV-Stel…»
2022.03.17.sv.1 (2022-03-17) · bl
Insurer Upheld in Denial of Integrity Compensation Claim
«…ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen). 5. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Un-…»
2022.02.17.sv.5 (2022-02-17) · bl
Vocational Retraining Claim Remanded for Further Psychological Assessment
«…eit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weite- ren Hinweisen). 4.5 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht d…»
2021.09.23.sv.4 (2021-09-23) · bl
Disability Benefits Appeal: Workplace Foot Injury and Earning Capacity Assessment
«…t der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der…»
2021.08.19.sv.2 (2021-08-19) · bl
Disability Pension Denial Upheld Despite Back Pain
«…t der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der…»
2021.08.05.sv.1 (2021-08-05) · bl
Disability Benefits Denied: Court Upholds Insurer's Medical Assessments
«…verlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzen- de Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2; vgl. E. 4.3 hiervor). Solche Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.____ liegen indessen nicht vor. Vielmehr zei…»
2021.01.08.sv.1 (2021-01-08) · bl
Disability Insurance Case Remanded for Further Medical Evaluation; Legal Representation Denied
«…s keine – auch nur geringe – Zweifel an ihren Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle liegen solche Zweifel vor. Aufgrund der medizinischen Akten ist festzustel…»
2020.08.20.sv.2 (2020-08-20) · bl
Psychogenic Complaints Not Compensable as Accident Consequences, Disability Income Upheld
«…t der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Seite 6 http://www.bl.ch/…»
2020.08.20.sv.3 (2020-08-20) · bl
Disability Pension Denial Upheld Due to Retained Earning Capacity
«…s keine – auch nur geringe – Zweifel an ihren Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Zumutbarkeitsbeur- teilungen der Dres. I.____ und J.__…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_113/2009

Urteil vom 27. Juli 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. November 2008.

Sachverhalt:

A. S.________ ist vom Erziehungsdepartement Basel-Stadt als Biologielehrerin angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. August 2005 wurde sie als Fahrradfahrerin von einem Auto angefahren und erlitt eine dislozierte Humeruskopffraktur rechts, welche im Kantonsspital B.________ durch Implantation einer Humeruskopfprothese operativ versorgt wurde. Am 21. August 2006 erfolgte eine Mobilisation in Narkose, nachdem eine Frozen shoulder diagnostiziert worden war. Am 22. Januar 2007 konnte sodann das 57%-ige Pensum als Lehrerin wieder vollumfänglich aufgenommen werden. Nach kreisärztlicher Abschlussuntersuchung vom 12. November 2007, anlässlich welcher der Versicherten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde, sprach die SUVA S.________ mit Verfügung vom 17. November 2007 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20% zu und verneinte einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. April 2008 fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 25% beantragen liess, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. November 2008 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; im Rahmen der Beschwerdebegründung wird beantragt, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei die Sache zur Einholung einer Expertise eines Spezialarztes für Traumatologie des Bewegungsapparats an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es darf im Übrigen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ). Neue Begehren sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

2. Im vorinstanzlichen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG ), den Begriff der Invalidität ( Art. 8 ATSG ) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92, I 3/05 E. 3.2.4, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Nicht mehr streitig ist die Zusprechung einer Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20%, sodass einzig der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung im Streite steht, wobei sich die Parteien insbesondere uneins in der Frage sind, ob die Versicherte unfallbedingt in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

3.1 In der Beschwerde wird in erster Linie die Schlüssigkeit der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestritten, worauf sich die SUVA gestützt hat. Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen auch in einem 100%-Pensum als Lehrerin der Biologie tätig sein könnte, was sich aus den Berichten des behandelnden Dr. med. W.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, der die Versicherte am Unfalltag auch operiert habe, ergäbe.

3.2 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 194 E. 2a/bb, U 212/97; vgl. auch BGE 125 V 351 . E. 3b/ee S. 353).

3.3 Nach Massgabe dieser Grundsätze gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine zuverlässige Beurteilung der Leistungspflicht der Unfallversicherung im Zusammenhang mit den die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Schwierigkeiten genügen. Dies hat die Vorinstanz übersehen, indem sie sich auf die rechtsprechungsgemässen Richtlinien zur Beweiswürdigung, die in Bezug auf im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte gelten ( BGE 125 V 353 E. 3b), stützte. Ein solches externes Gutachten liegt hier jedoch nicht vor, sondern einzig Untersuchungs- und Abschlussberichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. V.________. Das kantonale Gericht stellte demnach insofern zu wenig strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung, als die Beweiskraft der versicherungsintern eingeholten Berichte des Kreisarztes rechtsprechungsgemäss (E. 3.2) schon bei geringen Zweifeln erschüttert sein kann.

3.4 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. November 2007 hielt Kreisarzt Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie/Sportmedizin, Manuelle Medizin, fest, es zeige sich im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Mai 2006 eine Verbesserung der Beweglichkeit vor allem in Flexion, sowie eine Verbesserung der Schulterkoordination. Das Ergebnis nach Implantation einer Schulterprothese sei durch die fehlende Beweglichkeit vor allem oberhalb der Horizontalen in Abduktion und Inklination getrübt, die Belastbarkeit sei vermindert. Das Heben von Lasten unter 5 kg und das Staubsaugen sei voll und ganz zumutbar, da diese Tätigkeiten, wenn sie unterhalb der Horizontalen erfolgten, sowohl gewichtsmässig als auch ergonomisch bei der vorliegenden Schulterfunktion bewältigt werden könnten; insofern sei er mit der beschriebenen verminderten Belastbarkeit gemäss dem behandelnden Dr. med. W.________ im Bericht vom 26. Juni 2007 nicht einverstanden. Dies sei durch die seitengleiche Umfangvermehrung der Muskulatur der Arme und durch die Ergonomie mittels Vigorimeter objektivierbar. Es bestehe keine verminderte Arbeitsfähigkeit im angestammten Pensum. Auch seien der Versicherten ganztags leichte Tätigkeiten, abgesehen von dauernden Rotationsbewegungen und monotonen Armergonomien zumutbar. Tätigkeiten in Höhe und oberhalb der Horizontalen seien grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Somit kämen unter anderem auch Unterrichtstätigkeiten in Frage, die in einem 100%-igen Pensum bewältigt werden könnten.

Dieser Beurteilung schloss sich Dr. med. W.________ in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2007 nicht an. Zwar beschrieb Dr. med. W.________, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinwies, vorab die subjektiv empfundene Limite hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, die mit dem heutigen Pensum von 57% erreicht sei, schliesst sich indessen nachfolgend dieser Einschätzung an. Zur Begründung wurden hauptsächlich die durch Bewegung akzentuierten Dauerschmerzen und die regelmässige Einnahme von einer Tablette Ecofenac pro Tag aufgeführt. Dadurch seien Leistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie die Arbeitsgeschwindigkeit deutlich reduziert. Alle Arbeiten mit angehobenem, flektiertem Arm, insbesondere das Schreiben an der Wandtafel, seien auch als Lehrerin nicht mehr möglich.

Hinsichtlich der erhobenen Befunde stimmen beide Ärzte insoweit überein, als die Beweglichkeit der Schulter vor allem über der Horizontalen stark eingeschränkt ist und eine verminderte Belastbarkeit besteht. Hingegen weichen sie bei der Beurteilung dieser Schulterbeschwerden bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als Biologielehrerin erheblich voneinander ab, indem Dr. med. W.________ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über das ausgeübte 57%-Pensum - im Gegensatz zu Dr. med. V.________ - als unzumutbar erachtet. Dr. med. V.________ hat zwar nachvollziehbar begründet, weshalb er die Lehrertätigkeit auch in einem vollen Pensum mit Blick auf die verbliebene Beweglichkeit und Belastbarkeit für zumutbar hält. Er hat sich hingegen, anders als der behandelnde Arzt, mit der Frage der Auswirkung der Schmerzproblematik auf die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Arbeitsgeschwindigkeit nicht auseinandergesetzt, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit er dies in seine Arbeitsfähigkeitsschätzung einfliessen liess. Auch geht aus seiner Stellungnahme nicht hervor, ob die Versicherte in ihrer Lehrertätigkeit, ausser beim Schreiben an der Wandtafel, was durch die Benutzung eines Hellraumprojektors kompensiert werden kann, nicht delegierbare Arbeiten mit angehobenem, flektiertem Arm auszuführen hat, welche die Schmerzen exazerbieren lassen, oder ob sie weitere bei ihrer Lehrtätigkeit anfallende Arbeiten gar nicht mehr verrichten kann. Aufgrund dieser Ausführungen bestehen rechtserhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des SUVA-Arztes von Art und Ausmass der unfallbedingten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter sowie der unfallbedingt noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit.

Ebensowenig vermag die Stellungnahme des Dr. med. W.________ zur Arbeitsfähigkeit vollständig zu überzeugen, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Überdies hielt es Dr. med. W.________ selber für sinnvoll, in Bezug auf die objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen unabhängigen Gutachter beizuziehen. Da Art und Umfang der trotz der verbliebenen Restbeschwerden aus dem Unfall vom 8. August 2005 zumutbaren Arbeitsfähigkeit von entscheidender Bedeutung für die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 475 zu beurteilende Frage des Rentenanspruchs ist, die aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zuverlässig entschieden werden kann, ist eine versicherungsexterne medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung notwendig, welche sich auf die angestammte Tätigkeit als Biologielehrerin und auf zumutbare Verweisungstätigkeiten bezieht. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die ergänzenden medizinischen Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheide.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 643 E. 5). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. November 2008 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. April 2008 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Leuzinger Polla