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8C_112/2026 KI-generiert

8C_112/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_112/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Verfügung vom 16. September 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes für den Zeitraum von April bis September 2023 unter Beilage einer korrigierten Abrechnung den Betrag von Fr. 919.90 an unrechtmässig ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern zurück. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Einsprache reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung auf Fr. 801.25 (Einspracheentscheid vom 8. August 2025). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf Beschwerde hin vollständig auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld für die Monate März bis September 2023 und zur Neuverfügung über die entsprechende Rückerstattungssumme an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil vom 21. November 2025).

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; 8C_112/2026 · Bundesgericht: Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen, bevor sie in der Sache über den gesamten streitbetroffenen Zeitraum neu zu verfügen haben wird. Damit liegt offenkundig kein Endentscheid im Sinne des Dargelegten vor, sondern ein klassischer Rückweisungsentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 150 II 346
Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 150 II 346 E.
BGE 142 II 20
Swiss Federal Supreme Court Upholds Expanded Environmental Impact Assessment for Retail Complex Development
BGE 149 II 170
Landowner Appeal Against Conditioned Building Permit Dismissed as Interlocutory Decision

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_112/2026

Urteil vom 4. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Unia Arbeitslosenkasse,

Kompetenzzentrum D-CH Ost,

Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. November 2025 (AL.2025.00189).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. September 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes für den Zeitraum von April bis September 2023 unter Beilage einer korrigierten Abrechnung den Betrag von Fr. 919.90 an unrechtmässig ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern zurück. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Einsprache reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung auf Fr. 801.25 (Einspracheentscheid vom 8. August 2025). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf Beschwerde hin vollständig auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld für die Monate März bis September 2023 und zur Neuverfügung über die entsprechende Rückerstattungssumme an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil vom 21. November 2025).

2.

2.1. Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 144 IV 321 E. 2.3 f.; je mit Hinweisen). Als Endentscheide gelten sie hingegen, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen, bevor sie in der Sache über den gesamten streitbetroffenen Zeitraum neu zu verfügen haben wird. Damit liegt offenkundig kein Endentscheid im Sinne des Dargelegten vor, sondern ein klassischer Rückweisungsentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist.

2.2. Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den nur ausnahmsweise erfüllten Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des kantonalen Rückweisungsentscheids mit keinem Wort. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte.

2.4. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus. Die Beschwerdeführerin beantragt selber weitere Sachverhaltsabklärungen.

2.5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.

3. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli