Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_111/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violation Regarding Social Assistance Budget Reduction

Geschäftsnummer 8C_111/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual (the complainant) against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding social security benefits. The dispute centers on the complainant's claim related to the individual premium reduction not being considered in her social assistance budget for April 2020, which the court previously determined should have been contested within the framework of an earlier budget decision from June 2019. The complainant, however, failed to demonstrate how the court's judgment violated constitutional rights, instead focusing on the material discussion about the inclusion of premium reductions in the social assistance budget, a matter outside the dispute's scope. This procedural oversight led to the Swiss Federal Tribunal deciding not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violation Regarding Social Assistance Budget Reduction: The dispute centers on the complainant's claim related to the individual premium reduction not being considered in her social assistance budget for April 2020, which the court previously determined should have been contested within the framework of an earlier budget decision from June 2019. The complainant, however, failed to demonstrate how the court's judgment violated constitutional rights, instead focusing on the material discussion about the inclusion of premium reductions in the social assistance budget, a matter outside the dispute's scope. This procedural oversight led to the Swiss Federal Tribunal deciding not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) Kürzung der Sozialhilfe Aufnahme in den Haushaltsplan verfassungsrechtliche Rüge Prämienherabsetzung Rahmenbeschluss Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entered upon (Nichteintreten) due to non-compliance with formal requirements for substantiating the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs shall not be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_111/2022

Urteil vom 8. März 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Muri, Soziale Dienste, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2021 (100.2020.410U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Februar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil näher dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 221.- im Sozialhilfebudget des Monats April 2020 nicht zu hören sind,

dass die Beschwerdeführerin zwar die von der Vorinstanz dabei vertretene Auffassung kritisiert, wonach dies im Rahmen der dazumal möglichen Beschwerde gegen das Rahmenbudget vom 12. Juni 2019 hätte beanstandet werden müssen, indessen nicht aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das kantonale Urteil verletzt sein sollen,

dass sich ihre Vorbringen im Übrigen in einer materiellen Diskussion der Anrechenbarkeit von Prämienverbilligungen beim Sozialhilfebudget erschöpfen, was ausserhalb des Streitgegenstandes liegt ( Art. 99 BGG ),

dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

dass sich damit das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel